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§ 3 VertriebenenVO

Fassungen
ab 16.10.2026 — BGBl. II Nr. 304/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute16.10.2026 § → § BGBl. II Nr. 304/2026
§ 312.03.202215.10.2026 BGBl. II Nr. 92/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertriebenen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

16.10.2026BGBl. II Nr. 304/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VertriebenenVO

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. Februar 2022 über einen gültigen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2021,, oder gemäß Paragraphen 55 bis 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2021,, verfügt haben, der mangels Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen nicht verlängert oder entzogen wurde und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine zurückkehren können, haben nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitels ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern sie weder Ausschlussgründe im Sinne des Artikel 28, Absatz eins, der Massenzustromrichtlinie erfüllen noch in einem anderen Mitgliedstaat über einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, der Massenzustromrichtlinie verfügen.
  2. Absatz 2,Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. Februar 2022 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine oder in den Staat ihres Wohnsitzes zurückkehren können, haben nach Ablauf ihres visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthaltes ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern sie weder Ausschlussgründe im Sinne des Artikel 28, Absatz eins, der Massenzustromrichtlinie erfüllen noch in einem anderen Mitgliedstaat über einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, der Massenzustromrichtlinie verfügen.

Im RIS seit

19.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2026

Gesetzesnummer

20011842

Dokumentnummer

NOR40281161