Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertriebenen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 92/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 27/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Das vorübergehende Aufenthaltsrecht besteht bis 4. März 2024.
(2)Absatz 2,Ergeht ein Beschluss des Rates gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b oder 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG, endet das Aufenthaltsrecht zu dem im Beschluss genannten Zeitpunkt. (Anm. 1)Ergeht ein Beschluss des Rates gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera b, oder 4 Absatz 2, der Richtlinie 2001/55/EG, endet das Aufenthaltsrecht zu dem im Beschluss genannten Zeitpunkt. Anmerkung eins, )
(3)Absatz 3,Das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 1 oder 3 erlischt, wenn der Betreffende das Bundesgebiet nicht bloß kurzfristig verlässt.Das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen eins, oder 3 erlischt, wenn der Betreffende das Bundesgebiet nicht bloß kurzfristig verlässt.
(_____________
Anm. 1: Das vorübergehende Aufenthaltsrecht besteht bis 4. März 2028 (vgl. Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1912 des Rates)Anmerkung eins, : Das vorübergehende Aufenthaltsrecht besteht bis 4. März 2028 vergleiche Durchführungsbeschluss (EU) 2026 aus 1912, des Rates)
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2026
Dokumentnummer
NOR40250753