Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertriebenen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 92/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 304/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4aParagraph 4 a
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 4a.Paragraph 4 a,
(1)Absatz eins,Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG von Fremden mit einem Aufenthaltsrecht nach §§ 1 oder 3 sind abweichend von § 1 Abs. 2 Z 1 NAG zulässig, wenn der Fremde ausdrücklich für den Fall der Erteilung des Aufenthaltstitels auf das vorübergehende Aufenthaltsrecht unwiderruflich verzichtet. Solche Anträge können abweichend von § 21 Abs. 1 NAG im Inland gestellt werden. Der Verzicht hat schriftlich zu erfolgen und wird mit dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels nach dem NAG wirksam. Er ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig.Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG von Fremden mit einem Aufenthaltsrecht nach Paragraphen eins, oder 3 sind abweichend von Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG zulässig, wenn der Fremde ausdrücklich für den Fall der Erteilung des Aufenthaltstitels auf das vorübergehende Aufenthaltsrecht unwiderruflich verzichtet. Solche Anträge können abweichend von Paragraph 21, Absatz eins, NAG im Inland gestellt werden. Der Verzicht hat schriftlich zu erfolgen und wird mit dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels nach dem NAG wirksam. Er ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig.
(2)Absatz 2,Bei Erteilung des Aufenthaltstitels hat die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom Verzicht und der Erteilung des Aufenthaltstitels zu verständigen.§ 61 Abs. 3 AsylG 2005 ist anzuwenden.Bei Erteilung des Aufenthaltstitels hat die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom Verzicht und der Erteilung des Aufenthaltstitels zu verständigen.Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 ist anzuwenden.
(3)Absatz 3,Der der Erteilung eines Aufenthaltstitels unmittelbar vorangehende rechtmäßige Aufenthalt aufgrund des vorübergehenden Aufenthaltsrechts gilt als Niederlassung im Sinne des § 2 Abs. 2 NAG, es sei denn, es wurde eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.Der der Erteilung eines Aufenthaltstitels unmittelbar vorangehende rechtmäßige Aufenthalt aufgrund des vorübergehenden Aufenthaltsrechts gilt als Niederlassung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, NAG, es sei denn, es wurde eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
(4)Absatz 4,Fremde, die bislang über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gemäß §§ 1 oder 3 verfügt haben und vor dessen Ende einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG gemäß Abs. 1 stellen, sind bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, sofern nicht Ausschlussgründe gemäß § 1 Abs. 2 vorliegen.Fremde, die bislang über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen eins, oder 3 verfügt haben und vor dessen Ende einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG gemäß Absatz eins, stellen, sind bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, sofern nicht Ausschlussgründe gemäß Paragraph eins, Absatz 2, vorliegen.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281163