Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Berufsfotografie-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 98/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Grundlagen der Fotografie
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
Analogfotografie und Dunkelkammertechnik,
Vorrichtungen, Einrichtungen, Arbeitsbehelfe und Geräte des fotografischen Handwerks,
Farblehre und Farbmanagement,
Fotografie und Bildkomposition,
digitale Bildbearbeitung,
Gestaltung und Präsentation,
Filmaufnahme und Filmbearbeitung,
Auftragsorganisation und Kundenberatung.
(2)Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 105 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 130 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2022
Dokumentnummer
NOR40243026