Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Berufsfotografie-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 98/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Wirtschaftsrechnen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
Materialkostenberechnung und Regienberechnung,
(2)Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2022
Dokumentnummer
NOR40243027