Rechtstracker.at

§ 12a

Fassungen
ab 01.09.2022 — BGBl. II Nr. 314/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12a heute01.09.2022 BGBl. II Nr. 314/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Metalltechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12 a

Inkrafttretensdatum

01.09.2022BGBl. II Nr. 314/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Hauptmodul Sicherheitstechnik

Paragraph 12 a,

  1. Absatz eins,Das Berufsprofil des Hauptmodules umfasst nachstehende Kompetenzen. Die Fachkraft kann
    1. Ziffer eins
      technische Unterlagen, Skizzen, fertigungsgerechte Zeichnungen oder 3D-Modelle lesen, daraus benötigte Informationen entnehmen, etwaige Mängel erkennen und beschreiben sowie Skizzen und fertigungsgerechte Zeichnungen oder 3D-Modelle unter Berücksichtigung von Normvorgaben erstellen,
    2. Ziffer 2
      Prüf- und Messmittel auftragsbezogen auswählen, anwenden und ermittelte Ergebnisse auf Plausibilität prüfen sowie etwaige Fehlerquellen identifizieren,
    3. Ziffer 3
      die persönliche Schutzausrüstung verwenden sowie die Sicherheit von Handwerkzeugen, hand- geführten Maschinen und Maschinen durch Sichtkontrollen feststellen,
    4. Ziffer 4
      Füge- und Trenntechniken (Schrauben, Kleben, Pressen, Schweißen, Drehen, Fräsen, Bohren, Schneiden, Sägen) mit geeigneten Werkzeugen, Geräten und Maschinen ausführen,
    5. Ziffer 5
      Bauteile und Metallkonstruktionen für sicherheitstechnische Einrichtungen anfertigen, zusammenbauen und montieren sowie Beschläge montieren und justieren,
    6. Ziffer 6
      Systeme zur Absicherung von Maueröffnungen wie Türen und Fenster im Rahmen von Nachrüstungen (zB Zusatzschlösser, Balkenschlösser, Fenstersicherungen) sowie Wertsicherungssysteme und -einrichtungen montieren bzw. demontieren,
    7. Ziffer 7
      mechanische und digitale Sicherungs- und Schließsysteme anfertigen und montieren sowie Funktionskontrollen (Sicherstellen der Funktion) durchführen,
    8. Ziffer 8
      digitale Sicherungs- und Schließsysteme sowie digital codierte Schließmedien konfigurieren, programmieren und parametrieren,
    9. Ziffer 9
      elektrische Antriebs- und Steuerungssysteme wie Tür-, Tor- und Fensterantriebe montieren, konfigurieren, programmieren, parametrieren und in Betrieb nehmen.
    10. Ziffer 10
      Fehler, Mängel und Störungen aufsuchen, eingrenzen und beseitigen sowie mechanische und digitale Sicherungs- und Schließsysteme prüfen und in Stand setzen,
    11. Ziffer 11
      Arbeiten beim Öffnen und Reparieren von Wertsicherungssystemen und -einrichtungen, Schlössern und einbruchhemmenden Türen durchführen,
    12. Ziffer 12
      bei der Planung und Kalkulation von Sicherungssystemen (unter Berücksichtigung von Flucht- und Rettungswegesystemen, Rauch- und Wärmeabzugssystemen sowie von Schnittstellen der Datenübertragung) sowie bei der Erstellung des Angebotes mitwirken,
    13. Ziffer 13
      bei allen Arbeiten die jeweiligen relevanten Vorschriften und gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Fachliche Kompetenzbereiche des Berufsbildes im Hauptmodul:

7. Kompetenzbereich: Prüf- und Werkstofftechnik

7.1 Werk- und Hilfsstoffe

Die Fachkraft kann

  1. 7 Punkt eins Punkt eins
    die Verwendungs-, Bearbeitungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten sowie die Eigenschaften der im Betrieb zum Einsatz kommenden Kunststoffe beschreiben und deren berufsspezifischen Einsatz erklären.
  1. 7 Punkt eins Punkt 2
    die Anwendungen und Einsatzgebiete weiterer im Betrieb zur Anwendung kommender Werkstoffe (zB Verbundwerkstoffe, Holz, Glas) erklären.

7.2 Technische Unterlagen

Die Fachkraft kann

  1. 7 Punkt 2 Punkt eins
    Informationen aus CAD-Zeichnungen oder 3D-Modellen ermitteln (durch Importieren, Öffnen, Einblenden, Ausblenden, Manövrieren im entsprechenden Zeichenprogramm) und bei der Arbeit berücksichtigen.
  1. 7 Punkt 2 Punkt 2
    Skizzen und fertigungsgerechte Zeichnungen oder 3D-Modelle im eigenen Tätigkeitsbereich unter der Berücksichtigung von Normvorgaben erstellen (per Hand oder computerunterstützt mit CAD-Software).

7.3 Prüftechnik

Die Fachkraft kann

  1. 7 Punkt 3 Punkt eins
    einen Überblick über die Möglichkeiten zur Bestimmung mechanischer Eigenschaften von Werkstoffen (zB Zugversuch, Druckversuch, Scherversuch, Biegeversuch sowie Härteprüfungen) geben.
  1. 7 Punkt 3 Punkt 2
    einen Überblick über den internen Umgang mit Prüfdaten (wie zB Datenspeicherung, Datenauswertung) geben.

8. Kompetenzbereich: Fertigungs- und Maschinentechnik

8.1 Füge- und Trenntechniken

Die Fachkraft kann

  1. 8 Punkt eins Punkt eins
    passende Schraubverbindungen (zB nach Schraubenarten, Gewindearten, Muttern, Schraubensicherungen, Werkstoffe, Beanspruchungsart) für die jeweilige Aufgabe auswählen.
  1. 8 Punkt eins Punkt 2
    berufsspezifische Schweißverfahren samt zugehöriger Schweiß- und Schutzgase sowie Zusatzwerkstoffen unter Beachtung der technischen Anforderungen (zB Art der Werkstoffe, Beanspruchungen) auswählen.
  1. 8 Punkt eins Punkt 3
    mit unterschiedlichen Schweiß- und Schutzgasen (zB Sauerstoff, Acetylen, Edelgase, Mischgase) arbeiten, mögliche Gefahrenquellen erkennen und zugehörige Schutzmaßnahmen einhalten.
  1. 8 Punkt eins Punkt 4
    zur Vorbereitung des Schweißvorganges die Schweißkanten gemäß Anforderungen an die Schweißnaht fasen und reinigen (händisch und maschinell).
  1. 8 Punkt eins Punkt 5
    in verschiedenen Positionen mit unterschiedlichen Verfahren (Lichtbogenhandschweißen, Schutzgasschweißen: MIG, MAG und WIG) schweißen.
  1. 8 Punkt eins Punkt 6
    Schweißnähte nachbearbeiten (zB mittels Bürsten, Schleifen, Strahlen oder Beizen), um eine optimale Korrosionsbeständigkeit zu gewährleisten.

8.2 Fertigungstechnik

Die Fachkraft kann

  1. 8 Punkt 2 Punkt eins
    die relevanten Vorschriften und gesetzlichen Bestimmungen (grundlegende berufsspezifische Normen wie zB Sicherheitstüren, Notausgangs- und Fluchtwegtüren, Zutrittskontrollanlagen, Brandschutz) sowie zugehörige technische Unterlagen bei der Durchführung von Arbeiten berücksichtigen.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 3
    betriebsspezifische Maschinenelemente (insbesondere Schrauben, Muttern, Federn, Stifte und Führungen) anforderungsbezogen auswählen, einbauen, montieren und demontieren.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 4
    Bauteile aus Kunststoff, Holz und Glas mit Handwerkzeugen und handgeführten Maschinen bearbeiten, insbesondere durch Feilen, Bohren, Schleifen, Reiben, Gewinde schneiden.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 5
    mechanische oder thermische Richtverfahren zum Beseitigen zB des Verzuges von Schweißkonstruktionen sowie zum Richten von Profilen oder großflächigen Teilen aus dünnen Blechen im eigenen Tätigkeitsbereich anwenden.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 6
    einen Überblick über die CNC-Technik und deren betriebsspezifische Anwendungen geben.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 7
    für die Bedienung der computerunterstützten Maschinen einfache Programme erstellen und geringfügige Änderungen an bestehenden Programmen vornehmen.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 8
    Bauteile aus Metall und Kunststoff mit konventionellen oder computerunterstützten Maschinen anfertigen (zB Schlüssel und Schließzylinder) oder bearbeiten.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 9
    betriebsspezifische Maschinen warten.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 10
    die Sicherheit von betriebsspezifischen Maschinen durch Sicht- und Funktionskontrollen feststellen und im Anlassfall geeignete Maßnahmen setzen (zB Melden).
  1. 8 Punkt 2 Punkt 11
    unterschiedliche Befestigungstechniken und Montagemöglichkeiten von Sicherungssystemen darstellen.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 12
    die Beschlägetechnik (Konstruktions- und Funktionsbeschläge, Montage und Justierung) erläutern.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 13
    Beschläge (Konstruktions- und Funktionsbeschläge) montieren und justieren.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 14
    Bauteile und Metallkonstruktionen für sicherheitstechnische Einrichtungen anfertigen, zusammenbauen und montieren.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 15
    den Aufbau und die Funktion von Systemen zur Absicherung von Maueröffnungen wie Türen (zB Sicherheitstüren, Resistance Class) und Fenster sowie über deren Einbau bzw. Montage und deren Möglichkeiten zur Einbindung in ein Sicherheitssystem darstellen.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 16
    Systeme zur Absicherung von Maueröffnungen wie Türen und Fenster im Rahmen von Nachrüstungen (zB Zusatzschlösser, Balkenschlösser und Fenstersicherungen) montieren bzw. demontieren.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 17
    Änderungen an bestehenden Feuer- und Rauchschutzabschlüssen sowie an Türen in Flucht- und Rettungswegen unter Berücksichtigung aller relevanten Vorschriften vornehmen.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 18
    den Aufbau und die Funktion von Wertsicherungssystemen und -einrichtungen (Sicherheitsstufe, Widerstandsgrade) erläutern und den Aufbau und die Funktion der Einzelbaugruppen sowie über deren Einbau bzw. Montage darstellen.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 19
    Wertsicherungssysteme und -einrichtungen montieren bzw. demontieren.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 20
    Öffnungs- und Reparaturmöglichkeiten von Wertsicherungssystemen und -einrichtungen, Schlössern und einbruchhemmenden Türen erläutern.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 21
    Arbeiten beim Öffnen und Reparieren von Wertsicherungssystemen und -einrichtungen, Schlössern und einbruchhemmenden Türen durchführen.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 22
    den Aufbau und die Funktion von mechanischen und digitalen Sicherungs- und Schließsystemen (zB Zutrittssysteme), von Einzelbaugruppen sowie deren Einbau bzw. Montage für die Grundstück-, Gebäude-, Raum- und Objektsicherung darstellen.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 23
    die Infrastruktur am Montageort für die Montage bzw. Inbetriebnahme von Sicherungs- und Schließsystemen wie Darstellen der baulichen Situation oder Herstellen von Schließplänen auch unter Zuhilfenahme digitaler Hilfsmittel abklären, aufnehmen und dokumentieren.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 24
    die digitale Bilderfassung im Rahmen der Schlüsselnachfertigung beschreiben.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 25
    mechanische Sicherungs- und Schließsysteme anfertigen, montieren und demontieren.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 26
    Funktionskontrollen (Sicherstellen der Funktion) von mechanischen und digitalen Sicherungs- und Schließsystemen durchführen.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 27
    Fehler, Mängel und Störungen aufsuchen, eingrenzen und beseitigen sowie mechanische und digitale Sicherungs- und Schließsysteme prüfen und in Stand setzen.

9. Kompetenzbereich: Automatisierung und Fertigungsmanagement

9.1 Automatisierung

Die Fachkraft kann

  1. 9 Punkt eins Punkt eins
    die Anwendungen und Einsatzgebiete sowie Handhabung der betriebsspezifischen Prüfmittel für elektrische Größen erläutern und diese im eigenen Tätigkeitsbereich anwenden (zB mittels Multimeter).
  1. 9 Punkt eins Punkt 2
    die Anwendung der Elektrotechnik im Rahmen der Sicherheitstechnik erläutern.
  1. 9 Punkt eins Punkt 3
    die Funktion, Möglichkeiten, Anwendungsbereiche erläutern sowie die Montage, Konfigurierung und Inbetriebnahme von elektrischen Antriebs- und Steuerungssystemen (zB Motorschlösser und Torantriebe) für Sicherungssysteme beschreiben.
  1. 9 Punkt eins Punkt 4
    elektromechanische Komponenten elektronischer Sicherungs- und Schließsysteme (zB Schließzylinder, Schlösser, Beschläge) montieren und demontieren.
  1. 9 Punkt eins Punkt 5
    digitale Sicherungs- und Schließsysteme sowie digital codierte Schließmedien (zB elektronischer Schlüssel) konfigurieren, programmieren und parametrieren.
  1. 9 Punkt eins Punkt 6
    elektrische Antriebs- und Steuerungssysteme wie Tür-, Tor- und Fensterantriebe montieren, konfigurieren, programmieren, parametrieren und in Betrieb nehmen.
  1. 9 Punkt eins Punkt 7
    die Funktion, Möglichkeiten, Anwendungsbereiche sowie die Montage, Konfigurierung und Inbetriebnahme von sicherheitsrelevanten Automatisierungssystemen (drahtgebunden, drahtlos) beschreiben.
  1. 9 Punkt eins Punkt 8
    die Anwendung von Netzen und Netzwerken sowie Bedieneroberflächen und Standardsoftware beschreiben.
  1. 9 Punkt eins Punkt 9
    beim Konfigurieren, Programmieren, Parametrieren und Inbetriebnehmen von sicherheitsrelevanten Automatisierungssystemen (drahtgebunden, drahtlos) mitarbeiten.

9.2 Fertigungsmanagement und Qualitätssicherung

Die Fachkraft kann

  1. 9 Punkt 2 Punkt eins
    Arbeitsergebnisse (zB Prüfdaten) dokumentieren.
  1. 9 Punkt 2 Punkt 2
    die Projektierung von Sicherungssystemen (unter Beachtung von Kundenvorgaben, Rechtsvorschriften und Normen, einer Risikoanalyse sowie der örtlichen Gegebenheiten) inklusive Erarbeiten von Alternativen beschreiben.
  1. 9 Punkt 2 Punkt 3
    bei der Planung und Kalkulation von Sicherungssystemen (unter Berücksichtigung von Flucht- und Rettungswegesystemen, Rauch- und Wärmeabzugssystemen sowie von Schnittstellen der Datenübertragung) sowie bei der Erstellung des Angebotes mitwirken.
  1. 9 Punkt 2 Punkt 4
    die Bedeutung einer Freigabe einer sicherheitstechnischen Einrichtung für den Kunden/die Kundin sowie die dazu notwendigen Parameter beschreiben.
  1. 9 Punkt 2 Punkt 5
    die Durchführung von Fertigungskontrollen an Bauteilen anhand vorgegebener Prüfmerkmale erläutern.
  1. 9 Punkt 2 Punkt 6
    Bauteile bezüglich Qualität und Fertigungsvorgaben beurteilen.
  1. 9 Punkt 2 Punkt 7
    Sicherungssysteme bzw. Wertsicherungssysteme übergeben und Kunden einschulen.
  1. 9 Punkt 2 Punkt 8
    die im Betrieb vorgesehenen Methoden zur kontinuierlichen Verbesserung (zB der Qualität, Effizienz, Maschinensicherheit, Prozesse, Ergonomie, Rüstzeiten, Verfügbarkeit der Maschinen, Abfallminimierung, Ressourceneffizienz, Stofffluss, Nachhaltigkeit, ganzheitliches Fertigungssystem) nutzen, um Optimierungsmöglichkeiten aufzuzeigen.

Im RIS seit

25.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Gesetzesnummer

20011863

Dokumentnummer

NOR40246838