Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Metalltechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 97/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachliche Kompetenzbereiche in den Spezialmodulen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Zum Erwerb der in den jeweiligen Berufsprofilergänzungen gemäß den in den §§ 14 bis 17 angeführten beruflichen Kompetenzen, werden die jeweilig folgenden Berufsbilder der Spezialmodule in Form von Ausbildungszielen festgelegt.Zum Erwerb der in den jeweiligen Berufsprofilergänzungen gemäß den in den Paragraphen 14 bis 17 angeführten beruflichen Kompetenzen, werden die jeweilig folgenden Berufsbilder der Spezialmodule in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
(2)Absatz 2,Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen der Spezialmodule angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte bis zum Ende des vierten Lehrjahres zu vermitteln.
(3)Absatz 3,Mit dem positiven Abschluss des Spezialmodules verfügt die ausgelernte Fachkraft im Lehrberuf Metalltechnik über die in den folgenden Paragrafen festgelegten ergänzenden beruflichen Kompetenzen.
Zuletzt aktualisiert am
29.03.2022
Dokumentnummer
NOR40243143