Rechtstracker.at

§ 12 GSAG

Fassungen
ab 30.10.2026 — BGBl. I Nr. 95/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute30.10.2026 § → § BGBl. I Nr. 95/2026
§ 1215.04.202229.10.2026 BGBl. I Nr. 60/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

GeoSphere Austria-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

30.10.2026BGBl. I Nr. 95/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSAG

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Datenbereitstellungspflicht

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Organe des Bundes sowie Körperschaften öffentlichen Rechts, die durch Bundesgesetz eingerichtet sind, haben der GSA auf deren begründetes Ersuchen die bei ihnen bereits vorhandenen Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (Paragraph 3, Ziffer 8, bis 10) unentgeltlich und, soweit technisch möglich, elektronisch bereitzustellen, wenn
    1. Ziffer eins
      gesetzliche Geheimhaltungspflichten den Anträgen der GSA nicht entgegenstehen,
    2. Ziffer 2
      die beantragten Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (Paragraph 3, Ziffer 8, bis 10) zur Erfüllung von Aufgaben gemäß Paragraph 4, Absatz 3, erforderlich sind,
    3. Ziffer 3
      die beantragten Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (Paragraph 3, Ziffer 8, bis 10) der GSA nicht bereits aus anderen Gründen digital zugänglich sind und
    4. Ziffer 4
      die Bereitstellung keinen unverhältnismäßigen technischen oder organisatorischen Aufwand verursacht.
    Die Daten sind innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen eines hinreichend bestimmten Ersuchens bereitzustellen. Die GSA hat bei der Verwendung der Daten auf die Datenquelle hinzuweisen. Produkte aus den Aufgaben gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, bis 6 sowie Ziffer 8, bis 10, die aus Mitteln gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, finanziert wurden, sind den im ersten Satz genannten Stellen auf Verlangen unentgeltlich und in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Daten gemäß Absatz eins,, die unter eine Ausnahme gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder 1a IWG fallen, sind als solche zu kennzeichnen.
  3. Absatz 3,Die Datenbereitstellung gemäß Absatz eins, hat, soweit möglich, elektronisch zu erfolgen. Liegen die gemäß Absatz eins, beantragten Daten nicht elektronisch vor, darf die GSA die Digitalisierung nur gegen Kostenersatz verlangen.
  4. Absatz 4,Die Verweigerung der Datenbereitstellung gemäß Absatz eins, hat durch Bescheid zu erfolgen.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Ziffer 12,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2026,)

Schlagworte

Fachdaten, Nachweisdaten, Landesverwaltung

Im RIS seit

30.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2026

Gesetzesnummer

20011885

Dokumentnummer

NOR40281552