Rechtstracker.at

§ 17 OTA-AV

Fassungen
ab 01.07.2022 — BGBl. II Nr. 177/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17 heute01.07.2022 BGBl. II Nr. 177/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

OTA-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.07.2022BGBl. II Nr. 177/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

OTA-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Praktische Ausbildung

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die Praktika sind in den in Anlage 1 angeführten Einsatzgebieten im Gesamtstundenumfang von 3 000 Stunden durchzuführen. Die Praktika in den obligatorischen Einsatzgebieten haben insgesamt 2 000 Stunden zu umfassen, wobei das Wahlpraktikum aus einem der obligatorischen Einsatzgebiete zu wählen ist. Die Praktika in den optionalen Einsatzgebieten in weiteren chirurgischen Fachgebieten haben insgesamt 1 000 Stunden zu umfassen.
  2. Absatz 2,Bei der Durchführung der praktischen Ausbildung ist der Theorie-Praxis-Transfer sicherzustellen. Bei der zeitlichen Einteilung der Praktika gemäß Anlage 1 ist anzustreben, dass die theoretische und praktische Ausbildung eine möglichst einheitliche jährliche Gesamtausbildungszeit ergeben.
  3. Absatz 3,Auszubildende dürfen im Rahmen der praktischen Ausbildung zu Tätigkeiten während der Nachtzeit erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres herangezogen werden. Nachtdienste in zwei aufeinanderfolgenden Nächten sind nicht zulässig.

Im RIS seit

05.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022

Gesetzesnummer

20011893

Dokumentnummer

NOR40244032