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§ 18 OTA-AV

Fassungen
ab 01.07.2022 — BGBl. II Nr. 177/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18 heute01.07.2022 BGBl. II Nr. 177/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

OTA-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.07.2022BGBl. II Nr. 177/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

OTA-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

4. Abschnitt
Leistungsfeststellung und -beurteilung im Rahmen der OTA-Ausbildung

Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Lehrkraft

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der theoretischen OTA-Ausbildung gemäß den Anlagen 1 und 2 ist die Erreichung des Kompetenzerwerbs von den Lehrkräften zu überprüfen und zu beurteilen.
  2. Absatz 2,Die Leistungsfeststellung kann in Form
    1. Ziffer eins
      eines mündlichen Verfahrens (z. B. Einzelprüfung, Präsentation) oder
    2. Ziffer 2
      eines schriftlichen Verfahrens (z. B. Test, schriftliche Arbeit)
    durchgeführt werden. Sie hat auf Grundlage objektiver und am Kompetenzerwerb orientierter Beurteilungskriterien zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Auszubildenden sind unter Berücksichtigung des Lernaufwandes zeitgerecht, mindestens zwei Wochen vor dem Termin, über die Form und die Termine der Leistungsfeststellung und -beurteilung zu informieren. Bei Präsentationen oder Projektarbeiten ist eine angemessene Vorbereitungszeit vorzusehen.
  4. Absatz 4,Es ist zulässig, die vorgesehenen Themenfelder der theoretischen OTA-Ausbildung gemäß den Anlagen 1 und 2 in jedem Ausbildungsjahr auf mehrere Lehrkräfte aufzuteilen. Für die Leistungsfeststellung und -beurteilung des gesamten Themenfeldes ist für jedes Ausbildungsjahr eine hauptverantwortliche Lehrkraft zu bestimmen und es ist eine Note für das gesamte Themenfeld in jedem Ausbildungsjahr zu ermitteln. Die Lehrkräfte der Teilgebiete sind in die Leistungsfeststellung und -beurteilung einzubeziehen. In jenen Themenfeldern, die mindestens 100 Stunden in einem Ausbildungsjahr umfassen, kann die Leistungsfeststellung und -beurteilung in bis zu drei Teilen durchgeführt werden, wobei auch in diesem Fall für das gesamte Themenfeld eine Note zu ermitteln ist.

Schlagworte

Leistungsbeurteilung

Im RIS seit

05.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022

Gesetzesnummer

20011893

Dokumentnummer

NOR40244033