Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
OTA-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 177/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Kommissionelle Abschlussprüfung – Inhalt, Durchführung und Beurteilung
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Inhalt der kommissionellen Abschlussprüfung sind folgende Themenfelder:
Infektionslehre, Hygiene und Sterilgutversorgung
Arbeitsprozesse und -aufgaben im OP sowie in der Endoskopie
Operationstechnik einschließlich chirurgische Spezialfächer sowie spezielle Instrumentenkunde
(2)Absatz 2,Die kommissionelle Abschlussprüfung dient der Überprüfung themenfeldübergreifender Kenntnisse. Im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung ist der Kompetenzerwerb im Rahmen der Ausbildung auch anhand mindestens eines Fallbeispiels pro Themenfeld umfassend und integrierend sowie praxisbezogen zu überprüfen.
(3)Absatz 3,Die Lehrkräfte haben im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung die Prüfungen durchzuführen. Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission und die Leitung der OTA-Ausbildung sind neben den Lehrkräften berechtigt, dem/der Prüfungskandidaten/-in Fragen zu stellen. Der Prüfungskommission ist eine Beurteilung für jedes Themenfeld vorzuschlagen. Die Prüfungskommission hat für jedes Themenfeld eine Note festzulegen.
Schlagworte
Arbeitsaufgabe, Prüfungskandidatin
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022
Dokumentnummer
NOR40244044