Rechtstracker.at

§ 30 OTA-AV

Fassungen
ab 01.07.2022 — BGBl. II Nr. 177/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 30 heute01.07.2022 BGBl. II Nr. 177/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

OTA-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.07.2022BGBl. II Nr. 177/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

OTA-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Gesamtbeurteilung

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Die Prüfungskommission hat eine Gesamtbeurteilung über den Kompetenzerwerb der Auszubildenden durchzuführen. Folgende Beurteilungsstufen sind anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      „mit ausgezeichnetem Erfolg“
    2. Ziffer 2
      „mit gutem Erfolg“
    3. Ziffer 3
      „mit Erfolg“
    4. Ziffer 4
      „nicht bestanden“
    Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Ziffer eins bis 3 gegeben.
  2. Absatz 2,Die Gesamtleistung ist „mit ausgezeichnetem Erfolg” zu beurteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      der rechnerische Durchschnitt der Noten der drei Themenfelder der kommissionellen Abschlussprüfung nicht über 1,5 liegt,
    2. Ziffer 2
      der rechnerische Durchschnitt der Noten aller sonstigen Themenfelder der theoretischen Ausbildung im 3. Ausbildungsjahr nicht über 1,5 liegt,
    3. Ziffer 3
      keine kommissionelle Wiederholungsprüfung im Rahmen des 3. Ausbildungsjahres durchgeführt worden ist sowie
    4. Ziffer 4
      sämtliche Praktika während der gesamten praktischen Ausbildung positiv absolviert worden sind, der rechnerische Durchschnitt der Noten nicht über 1,5 liegt und kein Praktikum wiederholt werden musste.
  3. Absatz 3,Die Gesamtleistung ist „mit gutem Erfolg” zu beurteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      der rechnerische Durchschnitt der Noten der drei Themenfelder der kommissionellen Abschlussprüfung unter 2,5 liegt,
    2. Ziffer 2
      der rechnerische Durchschnitt der Noten aller sonstigen Themenfelder der theoretischen Ausbildung im 3. Ausbildungsjahr unter 2,5 liegt,
    3. Ziffer 3
      keine kommissionelle Wiederholungsprüfung im Rahmen des 3. Ausbildungsjahres durchgeführt worden ist und
    4. Ziffer 4
      sämtliche Praktika während der gesamten praktischen Ausbildung positiv absolviert worden sind, der rechnerische Durchschnitt der Noten nicht über 2,5 liegt und kein Praktikum wiederholt werden musste.
  4. Absatz 4,Die Gesamtleistung ist „mit Erfolg” zu beurteilen, wenn die drei Themenfelder der kommissionellen Abschlussprüfung, alle weiteren Themenfelder der theoretischen Ausbildung sowie alle Praktika zumindest mit „genügend” benotet sind.

Im RIS seit

05.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022

Gesetzesnummer

20011893

Dokumentnummer

NOR40244045