Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
OTA-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 177/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Abschlussprüfungsprotokoll
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Über jede kommissionelle Abschlussprüfung einschließlich Wiederholungen ist ein Protokoll anzufertigen.
(2)Absatz 2,Das Abschlussprüfungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten:
Namen und Funktionen der Mitglieder der Prüfungskommission,
Termin der kommissionellen Abschlussprüfung,
Name des/der Prüfungskandidaten/-in,
Leistungsbeurteilung in den Themenfeldern der kommissionellen Abschlussprüfung und
Beschlüsse der Prüfungskommission.
(3)Absatz 3,Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(4)Absatz 4,Das Abschlussprüfungsprotokoll ist mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
Schlagworte
Prüfungskandidatin
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022
Dokumentnummer
NOR40244049