Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
OTA-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 177/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
5. Abschnitt
EWR-Berufsanerkennung und Nostrifikation
Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der EWR-Berufsanerkennung
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Die im EWR-Anerkennungsverfahren vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) gemäß § 26d Abs. 2 MABG sind an einer GuK- oder MAB-Schule, die eine OTA-Ausbildung anbietet, oder an einer Ausbildungseinrichtung, die eine Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich anbietet, durchzuführen und zu absolvieren.Die im EWR-Anerkennungsverfahren vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) gemäß Paragraph 26 d, Absatz 2, MABG sind an einer GuK- oder MAB-Schule, die eine OTA-Ausbildung anbietet, oder an einer Ausbildungseinrichtung, die eine Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich anbietet, durchzuführen und zu absolvieren.
(2)Absatz 2,Voraussetzung für die Zulassung zum Anpassungslehrgang oder zur Eignungsprüfung ist
die Vorlage des Anerkennungsbescheides und
der Nachweis über die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022
Dokumentnummer
NOR40244050