Rechtstracker.at

§ 36 OTA-AV

Fassungen
ab 01.07.2022 — BGBl. II Nr. 177/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 36 heute01.07.2022 BGBl. II Nr. 177/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

OTA-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.07.2022BGBl. II Nr. 177/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

OTA-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Anpassungslehrgang

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Die Anerkennungswerber/innen dürfen im Rahmen des Anpassungslehrgangs nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erwerbenden Kompetenzen stehen.
  2. Absatz 2,Die Anerkennungswerber/innen, die im Rahmen des Anpassungslehrgangs eine Zusatzausbildung zu absolvieren haben, sind zur Teilnahme an der entsprechenden theoretischen Ausbildung verpflichtet. Eine Prüfung ist nicht abzulegen.
  3. Absatz 3,Der Kompetenzerwerb im Rahmen eines Anpassungslehrgangs ist in der Dokumentation gemäß Paragraph 27, auszuweisen und gemäß Paragraph 20, zu beurteilen.

Schlagworte

Anerkennungswerberin

Im RIS seit

05.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022

Gesetzesnummer

20011893

Dokumentnummer

NOR40244051