Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
OTA-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 177/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Eignungsprüfung
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Die Eignungsprüfung ist über die im Anerkennungsbescheid angeführten theoretischen Ausbildungsinhalte abzulegen.
(2)Absatz 2,Die Eignungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Eignungsprüfung ist als
mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder
schriftliche Prüfung, die durch die Prüfungskommission zu beurteilen ist,
abzuhalten.
(3)Absatz 3,Für die Durchführung der Eignungsprüfung gelten, vorbehaltlich § 38, die Bestimmungen des 4. Abschnittes sinngemäß.Für die Durchführung der Eignungsprüfung gelten, vorbehaltlich Paragraph 38,, die Bestimmungen des 4. Abschnittes sinngemäß.
(4)Absatz 4,Über die Eignungsprüfung ist ein Protokoll entsprechend dem Abschlussprüfungsprotokoll anzufertigen.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022
Dokumentnummer
NOR40244052