Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nummernübertragungsverordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 184/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 164/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2aParagraph 2 a
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Fortführung des Vertrags mit dem abgebenden Anbieter
§ 2a.Paragraph 2 a,
(1)Absatz eins,Der abgebende Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter hat dem Endnutzer unmittelbar nach Durchführung der Nummernübertragung eine kostenfreie Ersatznummer zur Verfügung zu stellen, sofern dieser ausdrücklich die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses entweder gemäß Abs. 2 gegenüber dem aufnehmenden oder gemäß Abs. 3 gegenüber dem abgebenden Anbieter verlangt hat.Der abgebende Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter hat dem Endnutzer unmittelbar nach Durchführung der Nummernübertragung eine kostenfreie Ersatznummer zur Verfügung zu stellen, sofern dieser ausdrücklich die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses entweder gemäß Absatz 2, gegenüber dem aufnehmenden oder gemäß Absatz 3, gegenüber dem abgebenden Anbieter verlangt hat.
(2)Absatz 2,Gibt der Endnutzer das Fortführungsverlangen gegenüber dem aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter bekannt, hat dies gemeinsam mit der Erteilung des Auftrags zur Durchführung der Nummernübertragung zu erfolgen. Der aufnehmende Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter hat dieses Verlangen spätestens unmittelbar nach Erhalt der Bestätigung des Portierdatums an den abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter weiterzuleiten. Eine Bekanntgabe des Fortführungsverlangens gegenüber dem aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter ist jedoch in Fällen einer Portierung ohne Nummernübertragungsinformation gemäß § 6 Abs. 2 nicht zulässig.Gibt der Endnutzer das Fortführungsverlangen gegenüber dem aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter bekannt, hat dies gemeinsam mit der Erteilung des Auftrags zur Durchführung der Nummernübertragung zu erfolgen. Der aufnehmende Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter hat dieses Verlangen spätestens unmittelbar nach Erhalt der Bestätigung des Portierdatums an den abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter weiterzuleiten. Eine Bekanntgabe des Fortführungsverlangens gegenüber dem aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter ist jedoch in Fällen einer Portierung ohne Nummernübertragungsinformation gemäß Paragraph 6, Absatz 2, nicht zulässig.
(3)Absatz 3,Gibt der Endnutzer das Fortführungsverlangen gegenüber dem abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter bekannt, hat dies bis zum erfolgreichen Abschluss der Nummernübertragung zu erfolgen. Das Verlangen ist an eine der Kontakt-/Eingabestellen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 3 zu richten.Gibt der Endnutzer das Fortführungsverlangen gegenüber dem abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter bekannt, hat dies bis zum erfolgreichen Abschluss der Nummernübertragung zu erfolgen. Das Verlangen ist an eine der Kontakt-/Eingabestellen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, zu richten.
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2025
Dokumentnummer
NOR40270787