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§ 2a NÜV 2022

Fassungen
ab 03.11.2025 — BGBl. II Nr. 164/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2a heute03.11.2025 BGBl. II Nr. 164/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nummernübertragungsverordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2 a

Inkrafttretensdatum

03.11.2025BGBl. II Nr. 164/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÜV 2022

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Fortführung des Vertrags mit dem abgebenden Anbieter

Paragraph 2 a,

  1. Absatz eins,Der abgebende Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter hat dem Endnutzer unmittelbar nach Durchführung der Nummernübertragung eine kostenfreie Ersatznummer zur Verfügung zu stellen, sofern dieser ausdrücklich die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses entweder gemäß Absatz 2, gegenüber dem aufnehmenden oder gemäß Absatz 3, gegenüber dem abgebenden Anbieter verlangt hat.
  2. Absatz 2,Gibt der Endnutzer das Fortführungsverlangen gegenüber dem aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter bekannt, hat dies gemeinsam mit der Erteilung des Auftrags zur Durchführung der Nummernübertragung zu erfolgen. Der aufnehmende Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter hat dieses Verlangen spätestens unmittelbar nach Erhalt der Bestätigung des Portierdatums an den abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter weiterzuleiten. Eine Bekanntgabe des Fortführungsverlangens gegenüber dem aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter ist jedoch in Fällen einer Portierung ohne Nummernübertragungsinformation gemäß Paragraph 6, Absatz 2, nicht zulässig.
  3. Absatz 3,Gibt der Endnutzer das Fortführungsverlangen gegenüber dem abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter bekannt, hat dies bis zum erfolgreichen Abschluss der Nummernübertragung zu erfolgen. Das Verlangen ist an eine der Kontakt-/Eingabestellen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, zu richten.

Im RIS seit

18.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2025

Gesetzesnummer

20011899

Dokumentnummer

NOR40270787