Rechtstracker.at

§ 3 NÜV 2022

Fassungen
ab 12.05.2022 — BGBl. II Nr. 184/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute12.05.2022 BGBl. II Nr. 184/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nummernübertragungsverordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

12.05.2022BGBl. II Nr. 184/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÜV 2022

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Voraussetzungen für den Bezug einer Nummernübertragungsinformation

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Für den Nummernübertragungsprozess ist eine Nummernübertragungsinformation erforderlich. Die Nummernübertragungsinformation ist vom abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter zu erstellen. Dies erfolgt durch
    1. Ziffer eins
      einen Antrag des Endnutzers beim abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter oder
    2. Ziffer 2
      Übermittlung eines Antrages des Endnutzers vom potenziell aufnehmenden an den abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter.
    Jedem Endnutzer sind auf sein Verlangen zumindest drei Nummernübertragungsinformationen pro Nummer innerhalb eines Kalendermonats entgeltfrei bereitzustellen.
  2. Absatz 2,Die Nummernübertragungsinformation ist dem Endnutzer im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, vom abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieters und im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, vom potenziell aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter wie folgt zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Persönliche Aushändigung in einer selbst betriebenen Vertriebs- und Beratungsstelle des Anbieters oder
    2. Ziffer 2
      per E-Mail an eine vom Endnutzer zu diesem Zweck bekannt gegebene E-Mail-Adresse oder
    3. Ziffer 3
      elektronisch über ein Online-Portal oder
    4. Ziffer 4
      per Post.
    Bei der Wahl der Übermittlungsart der Nummernübertragungsinformation ist dem Wunsch des Endnutzers zur Bereitstellung nach Ziffer eins, oder 2 jedenfalls zu entsprechen. Der Wunsch des Endnutzers zur Bereitstellung der Nummernübertragungsinformation nach Ziffer 3, oder 4 ist möglichst zu berücksichtigen.
    Darüber hinaus ist jede andere mit dem Endnutzer vereinbarte Übermittlungsart zulässig.
  3. Absatz 3,Die Nummernübertragungsinformation ist dem Endnutzer in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 4, sowie bei den darüber hinaus vereinbarten Übermittlungsarten zusätzlich per E-Mail vom Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter, bei dem der Endnutzer die Ausstellung der Nummernübertragungsinformation beantragt hat, an eine vom Endnutzer zu diesem Zweck bekannt gegebene E-Mail-Adresse zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Wird der Antrag auf eine Nummernübertragungsinformation beim aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter gestellt, muss er im Fall eines automatisierten Datenaustauschs unverzüglich an den abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter übermittelt werden. Die Ausstellung und Übermittlung der Nummernübertragungsinformation vom abgebenden an den aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter hat im Fall eines automatisierten Datenaustauschs innerhalb der jeweiligen Geschäftszeiten unverzüglich zu erfolgen, jedoch längstens innerhalb eines Zeitraumes von 20 Minuten.
  5. Absatz 5,Wird der Antrag auf eine Nummernübertragungsinformation beim abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter gestellt, muss der Antrag unverzüglich bearbeitet werden. Die Ausstellung und Übermittlung der Nummernübertragungsinformation hat innerhalb der jeweiligen Geschäftszeiten unverzüglich zu erfolgen, jedoch längstens innerhalb eines Zeitraumes von 20 Minuten.
    1. Ziffer eins
      Die Frist von 20 Minuten beginnt bei einem Antrag per Telefon oder im Zuge der physischen Anwesenheit des Endnutzers in einer selbst betriebenen Vertriebs- oder Beratungsstelle des Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieters unmittelbar zu laufen.
    2. Ziffer 2
      Bei Übermittlung des Antrags per E-Mail, Post, Fax oder Webformular beginnt die Frist mit der tatsächlichen Kenntnisnahme des abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieters vom Antrag zu laufen; spätestens aber um 14 Uhr an dem auf den Zugang des Antrags folgenden Werktag.
    3. Ziffer 3
      Bei Übermittlung des Antrags per Chat beginnt die Frist mit jenem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter den Erhalt des Antrags auf Übermittlung der Nummernübertragungsinformation bestätigt.
  6. Absatz 6,Bei Zustellung der Nummernübertragungsinformation an den Endnutzer per Post ist diese spätestens am auf den Ablauf der Frist in Absatz 5, Ziffer 2, folgenden Werktag zur Postaufgabe zu bringen. Samstage, der 24. Dezember und der 31. Dezember zählen nicht als Werktage.
  7. Absatz 7,Bei einem Antrag auf eine Nummernübertragungsinformation für mehr als 25 Anschlüsse verlängert sich die Frist gemäß Absatz 4 und 5 um zwei Werktage. Samstage, der 24. Dezember und 31. Dezember zählen nicht als Werktage.
  8. Absatz 8,Neben den sonstigen sich aus dieser Verordnung ergebenden Voraussetzungen für die Nummernübertragung erfordert eine Nummernübertragung jedenfalls den Nachweis durch den Antragsteller, dass dieser für die zu übertragende Nummer das Nutzungsrecht besitzt. Das vertragliche Nutzungsrecht an der Nummer erlischt einen Monat nach Vertragsende.

Im RIS seit

11.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2022

Gesetzesnummer

20011899

Dokumentnummer

NOR40244135