Rechtstracker.at

§ 4 NÜV 2022

Fassungen
ab 03.11.2025 — BGBl. II Nr. 164/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute03.11.2025 § → § BGBl. II Nr. 164/2025
§ 401.07.202202.11.2025 § → § BGBl. II Nr. 184/2022 (Stammfassung)
§ 412.05.202230.06.2022 BGBl. II Nr. 184/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nummernübertragungsverordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

03.11.2025BGBl. II Nr. 164/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÜV 2022

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Inhalt der Nummernübertragungsinformation

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Nummernübertragungsinformation hat folgende Angaben zu enthalten, wobei diese jeweils nach Anschlüssen getrennt aufzugliedern sind:
    1. Ziffer eins
      den Hinweis, dass der Vertrag zwischen dem Endnutzer und dem abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter hinsichtlich des auf der zu übertragenden Nummer erbrachten mobilen Sprachkommunikationsdienstes automatisch mit erfolgreichem Abschluss der Nummernübertragung endet und dies für die Endabrechnung einer Kündigung zu diesem Zeitpunkt gleichzusetzen ist, außer der Endnutzer verlangt ausdrücklich die Fortführung des Vertrages;
    2. Ziffer 2
      den Hinweis, dass das ausdrückliche Verlangen auf Fortführung des Vertrages an den abgebenden oder den aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter gerichtet werden kann und in diesem Fall der Vertrag beim abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter mit allen verbundenen Zahlungspflichten aufrecht bleibt und eine kostenfreie Ersatznummer vom abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter zur Verfügung gestellt wird;
    3. Ziffer 3
      Kontakt-/Eingabestellen für das Fortführungsverlangen nach Paragraph 2 a, Absatz 3,, wobei zumindest die Kundenhotline und die Möglichkeit, selbst betriebene Vertriebs- und Beratungsstellen aufzusuchen, anzuführen sind;
    4. Ziffer 4
      den Hinweis, dass der abgebende Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter für den Fall, dass keine Vertragsfortführung verlangt wird, alle Entgeltforderungen aus dem bestehenden Vertragsverhältnis hinsichtlich des auf der zu übertragenden Nummer erbrachten mobilen Sprachkommunikationsdienstes, insbesondere die bis zum Ende einer allenfalls vereinbarten Mindestvertragsdauer anfallenden monatlichen Entgelte (Restentgelte), in jener Form abrechnen und dem Endnutzer in Rechnung stellen kann, als wäre zum Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der Nummernübertragung eine ordentliche Kündigung des Vertrags hinsichtlich des auf der zu übertragenden Nummer erbrachten mobilen Sprachkommunikationsdienstes ausgesprochen worden;
    5. Ziffer 5
      die Höhe der Entgelte, die vom abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter bei Nummernübertragung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Nummernübertragungsinformation in Rechnung gestellt werden können, sowie den Hinweis, dass diese Entgelte vom Zeitpunkt des Abschlusses der Nummernübertragung abhängen und höher ausfallen können;
    6. Ziffer 6
      den Hinweis, dass der Endnutzer den Vertrag hinsichtlich des auf der zu übertragenden Nummer erbrachten mobilen Sprachkommunikationsdienstes beim abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter auch kündigen kann und dass die Höhe der Restentgelte gemäß Ziffer 4, jener bei einer sofortigen Kündigung am Tag der Erstellung der Nummernübertragungsinformation entspricht;
    7. Ziffer 7
      eine allenfalls verbleibende Vertragsdauer sowie die Information über allenfalls vereinbarte Kündigungstermine und –fristen verbunden mit dem Hinweis, dass das Versäumen eines Kündigungstermins zu höheren Restentgelten als aktuell ausgewiesen führen kann und
    8. Ziffer 8
      den Hinweis, dass eine Nummernübertragung innerhalb eines Monats nach Vertragsende möglich ist, außer der Endnutzer verzichtet ausdrücklich auf dieses Recht. Hat der Endnutzer bereits darauf verzichtet, ist er in der Nummernübertragungsinformation darauf hinzuweisen.
  2. Absatz 2,Der Endnutzer ist berechtigt, die Ausstellung der Nummernübertragungsinformation bis einen Monat nach Vertragsende beim potenziell aufnehmenden oder abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter zu beantragen.

Im RIS seit

18.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2025

Gesetzesnummer

20011899

Dokumentnummer

NOR40270784