Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nummernübertragungsverordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 184/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Verweigerung der Nummernübertragung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Eine Nummernübertragung darf insbesondere aus folgenden Gründen verweigert werden:
die zu übertragende Nummer ist, mit Ausnahme von Abs. 2 Z 9, beim abgebenden Mobil- Sprachkommunikationsdiensteanbieter keinem Endnutzer zur Nutzung zugewiesen worden;die zu übertragende Nummer ist, mit Ausnahme von Absatz 2, Ziffer 9,, beim abgebenden Mobil- Sprachkommunikationsdiensteanbieter keinem Endnutzer zur Nutzung zugewiesen worden;
die zu übertragende Nummer ist einem anderen Endnutzer zugewiesen;
für die zu übertragende Nummer wurde bereits ein Übertragungsprozess eingeleitet;
der Antrag auf Nummernübertragung langt beim aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter später als 90 Tage nach dem Datum der Nummernübertragungsinformation ein;
der vom Endnutzer gewünschte Zeitpunkt für die Nummernübertragung liegt später als 100 Tage nach dem Datum der Nummernübertragungsinformation;
einzelne Nummern eines mobilen VPN mit Kopfnummer sollen übertragen werden.
(2)Absatz 2,Die Nummernübertragung darf insbesondere aus folgenden Gründen nicht verweigert werden:
bei bestehender Mindestvertragsdauer (Kündigungsverzicht);
innerhalb einer Kündigungsfrist;
bei Inanspruchnahme einer gesperrten oder subventionierten Endeinrichtung durch den Endnutzer;
bei Überlassung einer Nummer in Form einer speziellen Ziffernkombination auf Wunsch des Endnutzers oder unter besonderen Bedingungen;
bei Vorliegen besonderer Vertragstypen;
wenn der Endnutzer gegenüber dem abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter im Zahlungsrückstand ist;
wenn bei aufrechtem Vertragsverhältnis die zu übertragende Nummer gesperrt ist;
bei Inanspruchnahme des außerordentlichen Kündigungsrechts gemäß § 135 Abs. 8 TKG 2021;bei Inanspruchnahme des außerordentlichen Kündigungsrechts gemäß Paragraph 135, Absatz 8, TKG 2021;
wenn die Nummernübertragung innerhalb eines Monats nach Vertragsende beim aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter beantragt wurde, es sei denn, der Endnutzer hat ausdrücklich auf dieses Recht verzichtet.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2022
Dokumentnummer
NOR40244137