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§ 5 NÜV 2022

Fassungen
ab 12.05.2022 — BGBl. II Nr. 184/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute12.05.2022 BGBl. II Nr. 184/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nummernübertragungsverordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

12.05.2022BGBl. II Nr. 184/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÜV 2022

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Verweigerung der Nummernübertragung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Eine Nummernübertragung darf insbesondere aus folgenden Gründen verweigert werden:
    1. Ziffer eins
      die zu übertragende Nummer ist, mit Ausnahme von Absatz 2, Ziffer 9,, beim abgebenden Mobil- Sprachkommunikationsdiensteanbieter keinem Endnutzer zur Nutzung zugewiesen worden;
    2. Ziffer 2
      die zu übertragende Nummer ist einem anderen Endnutzer zugewiesen;
    3. Ziffer 3
      für die zu übertragende Nummer wurde bereits ein Übertragungsprozess eingeleitet;
    4. Ziffer 4
      der Antrag auf Nummernübertragung langt beim aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter später als 90 Tage nach dem Datum der Nummernübertragungsinformation ein;
    5. Ziffer 5
      der vom Endnutzer gewünschte Zeitpunkt für die Nummernübertragung liegt später als 100 Tage nach dem Datum der Nummernübertragungsinformation;
    6. Ziffer 6
      einzelne Nummern eines mobilen VPN mit Kopfnummer sollen übertragen werden.
  2. Absatz 2,Die Nummernübertragung darf insbesondere aus folgenden Gründen nicht verweigert werden:
    1. Ziffer eins
      bei bestehender Mindestvertragsdauer (Kündigungsverzicht);
    2. Ziffer 2
      innerhalb einer Kündigungsfrist;
    3. Ziffer 3
      bei Inanspruchnahme einer gesperrten oder subventionierten Endeinrichtung durch den Endnutzer;
    4. Ziffer 4
      bei Überlassung einer Nummer in Form einer speziellen Ziffernkombination auf Wunsch des Endnutzers oder unter besonderen Bedingungen;
    5. Ziffer 5
      bei Vorliegen besonderer Vertragstypen;
    6. Ziffer 6
      wenn der Endnutzer gegenüber dem abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter im Zahlungsrückstand ist;
    7. Ziffer 7
      wenn bei aufrechtem Vertragsverhältnis die zu übertragende Nummer gesperrt ist;
    8. Ziffer 8
      bei Inanspruchnahme des außerordentlichen Kündigungsrechts gemäß Paragraph 135, Absatz 8, TKG 2021;
    9. Ziffer 9
      wenn die Nummernübertragung innerhalb eines Monats nach Vertragsende beim aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter beantragt wurde, es sei denn, der Endnutzer hat ausdrücklich auf dieses Recht verzichtet.

Im RIS seit

11.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2022

Gesetzesnummer

20011899

Dokumentnummer

NOR40244137