Rechtstracker.at

§ 3 COVID-19-EinreiseV 2022

Fassungen
16.05.2022 bis 30.06.2023 — BGBl. II Nr. 186/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 316.05.202230.06.2023 BGBl. II Nr. 186/2022 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Einreiseverordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

16.05.2022BGBl. II Nr. 186/2022

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV 2022

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Registrierung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Personen, die gemäß Paragraph 5, verpflichtet sind, eine Registrierung vorzunehmen, haben vor der Einreise folgende Daten gemäß Paragraph 25 a, EpiG bekannt zu geben:
    1. Ziffer eins
      Vor- und Nachname,
    2. Ziffer 2
      Geburtsdatum,
    3. Ziffer 3
      bei mehrtägigen Aufenthalten die Wohn- oder Aufenthaltsadresse (falls davon abweichend den Ort der Quarantäne),
    4. Ziffer 4
      Datum der Einreise,
    5. Ziffer 5
      etwaiges Datum der Ausreise,
    6. Ziffer 6
      Abreisestaat oder -gebiet,
    7. Ziffer 7
      Aufenthalt während der letzten zehn Tage vor der Einreise,
    8. Ziffer 8
      Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) und
    9. Ziffer 9
      Vorliegen eines Nachweises über eine geringe epidemiologische Gefahr.
  2. Absatz 2,Die Registrierung hat nach Maßgabe des Paragraph 25 a, Absatz 3, EpiG elektronisch zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die erhaltene generierte Sendebestätigung der elektronischen Registrierung ist bei der Einreise elektronisch oder ausgedruckt mitzuführen und bei einer Kontrolle auf Verlangen vorzuweisen.
  4. Absatz 4,Ist die Registrierung elektronisch nicht möglich, kann sie ausnahmsweise durch Ausfüllen des Formulars entsprechend der Anlage F oder der Anlage G vorgenommen werden.
  5. Absatz 5,Eine Registrierung darf längstens 72 Stunden vor der Einreise erfolgen.
  6. Absatz 6,Handelt es sich bei der nach dieser Verordnung zur Registrierung verpflichteten Person um einen Pendler, ist die Registrierung bei jeder Änderung der Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 6, 7, 8 und 9, spätestens jedoch alle 28 Tage, vorzunehmen.

Schlagworte

Abreisegebiet, Vorname, Wohnadresse

Im RIS seit

16.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2022

Gesetzesnummer

20011903

Dokumentnummer

NOR40244163