Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Einreiseverordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 186/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV 2022
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Registrierung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Personen, die gemäß § 5 verpflichtet sind, eine Registrierung vorzunehmen, haben vor der Einreise folgende Daten gemäß § 25a EpiG bekannt zu geben:Personen, die gemäß Paragraph 5, verpflichtet sind, eine Registrierung vorzunehmen, haben vor der Einreise folgende Daten gemäß Paragraph 25 a, EpiG bekannt zu geben:
bei mehrtägigen Aufenthalten die Wohn- oder Aufenthaltsadresse (falls davon abweichend den Ort der Quarantäne),
etwaiges Datum der Ausreise,
Abreisestaat oder -gebiet,
Aufenthalt während der letzten zehn Tage vor der Einreise,
Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) und
Vorliegen eines Nachweises über eine geringe epidemiologische Gefahr.
(2)Absatz 2,Die Registrierung hat nach Maßgabe des § 25a Abs. 3 EpiG elektronisch zu erfolgen.Die Registrierung hat nach Maßgabe des Paragraph 25 a, Absatz 3, EpiG elektronisch zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Die erhaltene generierte Sendebestätigung der elektronischen Registrierung ist bei der Einreise elektronisch oder ausgedruckt mitzuführen und bei einer Kontrolle auf Verlangen vorzuweisen.
(4)Absatz 4,Ist die Registrierung elektronisch nicht möglich, kann sie ausnahmsweise durch Ausfüllen des Formulars entsprechend der Anlage F oder der Anlage G vorgenommen werden.
(5)Absatz 5,Eine Registrierung darf längstens 72 Stunden vor der Einreise erfolgen.
(6)Absatz 6,Handelt es sich bei der nach dieser Verordnung zur Registrierung verpflichteten Person um einen Pendler, ist die Registrierung bei jeder Änderung der Daten gemäß Abs. 1 Z 3, 6, 7, 8 und 9, spätestens jedoch alle 28 Tage, vorzunehmen.Handelt es sich bei der nach dieser Verordnung zur Registrierung verpflichteten Person um einen Pendler, ist die Registrierung bei jeder Änderung der Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 6, 7, 8 und 9, spätestens jedoch alle 28 Tage, vorzunehmen.
Schlagworte
Abreisegebiet, Vorname, Wohnadresse
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2022
Dokumentnummer
NOR40244163