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§ 4 COVID-19-EinreiseV 2022

Fassungen
16.05.2022 bis 30.06.2023 — BGBl. II Nr. 186/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 416.05.202230.06.2023 BGBl. II Nr. 186/2022 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Einreiseverordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

16.05.2022BGBl. II Nr. 186/2022

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV 2022

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Selbstüberwachte Heimquarantäne

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Quarantäne gemäß Paragraph 5, ist selbstüberwacht
    1. Ziffer eins
      an einem bestehenden Wohnsitz oder
    2. Ziffer 2
      in einer sonstigen geeigneten Unterkunft, über deren Verfügbarkeit bei der Einreise eine Bestätigung vorzuweisen ist,
    anzutreten. Die Kosten der Unterkunft sind selbst zu tragen.
  2. Absatz 2,Der Wohnsitz oder die Unterkunft darf für den Quarantänezeitraum nicht verlassen werden. Ausgenommen sind unbedingt notwendige Wege zur Inanspruchnahme einer nach dieser Verordnung erforderlichen Testung. Dabei ist auf die größtmögliche Minimierung eines allfälligen Infektionsrisikos zu achten.
  3. Absatz 3,Die Quarantäne darf zum Zweck der Ausreise aus dem Bundesgebiet vorzeitig beendet werden, wenn sichergestellt ist, dass bei der Ausreise das Infektionsrisiko größtmöglich minimiert wird.

Im RIS seit

16.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2022

Gesetzesnummer

20011903

Dokumentnummer

NOR40244164