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§ 5 COVID-19-EinreiseV 2022

Fassungen
07.01.2023 bis 30.06.2023 — BGBl. II Nr. 4/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 507.01.202330.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 4/2023 · aufgehoben
§ 516.05.202206.01.2023 BGBl. II Nr. 186/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Einreiseverordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 4 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

07.01.2023BGBl. II Nr. 4/2023

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV 2022

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Voraussetzungen für die Einreise aus Staaten und Gebieten mit sehr hohem epidemiologischem Risiko

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Personen, die aus einem in der Anlage 1 genannten Staat oder Gebiet einreisen oder sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem solchen aufgehalten haben, haben einen Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr mitzuführen, eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein Test gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises über eine geringe epidemiologische Gefahr gemäß Absatz eins, gilt nicht für Personen, die
    1. Ziffer eins
      schwanger sind oder
    2. Ziffer 2
      nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können
    und denen eine Testung aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann.
  3. Absatz 3,Die Quarantänepflicht gemäß Absatz eins, gilt nicht bei der Einreise
    1. Ziffer eins
      von Minderjährigen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
    2. Ziffer 2
      von Personen, die im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs
      1. Litera a
        zu beruflichen Zwecken,
      2. Litera b
        zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb,
      3. Litera c
        zu familiären Zwecken oder
      4. Litera d
        zum Besuch des Lebenspartners
      einreisen,
    3. Ziffer 3
      zu beruflichen Zwecken
      1. Litera a
        zum Besuch einer internationalen Einrichtung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Amtssitzgesetzes (ASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, oder
      2. Litera b
        im überwiegenden Interesse der Republik Österreich insbesondere in kultureller oder sportlicher Hinsicht, wobei dies auch für Betreuer und Trainer gilt,
    4. Ziffer 4
      von Fremden, wenn diese über einen Lichtbildausweis gemäß Paragraph 5, ASG verfügen,
    5. Ziffer 5
      von humanitären Einsatzkräften,
    6. Ziffer 6
      einer Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 11,,
    7. Ziffer 7
      von Personen, die zum Zweck der Wahrnehmung einer zwingenden gerichtlich oder behördlich auferlegten Pflicht, wie der Wahrnehmung von Ladungen zu Gerichtsverhandlungen, einreisen und
    8. Ziffer 8
      von Personen, die aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis, wie insbesondere aufgrund von schweren Krankheitsfällen, Todesfällen, Begräbnissen, Geburten sowie der Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen in Notfällen einreisen.

Schlagworte

Schulbetrieb

Im RIS seit

09.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2023

Gesetzesnummer

20011903

Dokumentnummer

NOR40250463