Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Einreiseverordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 186/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 4/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 4 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5aParagraph 5 a
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV 2022
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Voraussetzungen für die Einreise aus Staaten und Gebieten mit hohem epidemiologischem Risiko
§ 5a.Paragraph 5 a,
(1)Absatz eins,Personen, die aus einem in der Anlage 2 genannten Staat oder Gebiet einreisen, haben einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 mitzuführen.Personen, die aus einem in der Anlage 2 genannten Staat oder Gebiet einreisen, haben einen Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, mitzuführen.
(2)Absatz 2,Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises gemäß Abs. 1 gilt nicht für Personen,Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises gemäß Absatz eins, gilt nicht für Personen,
denen eine Testung aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann, oder
die ein ärztliches Zeugnis entsprechend der Anlage H oder der Anlage I vorweisen können, das folgende Voraussetzungen erfüllt:die ein ärztliches Zeugnis entsprechend der Anlage H oder der Anlage römisch eins vorweisen können, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
Bestätigung über das Vorliegen einer in den letzten 90 Tagen erfolgten und zum Zeitpunkt der Ausstellung abgelaufenen Infektion mit SARS-CoV-2,
Ausstellung frühestens 14 Tage nach dem Erstnachweis bzw. nach Symptombeginn,
Symptomfreiheit mindestens 48 Stunden vor Ausstellung des Attests und
Bestätigung, dass trotz Vorliegens eines positiven molekularbiologischen Testergebnisses auf SARS-CoV-2 aufgrund der medizinischen Laborbefunde davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023
Dokumentnummer
NOR40250467