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§ 5a COVID-19-EinreiseV 2022

Fassungen
07.01.2023 bis 30.06.2023 — BGBl. II Nr. 4/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5a07.01.202330.06.2023 BGBl. II Nr. 4/2023 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Einreiseverordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 4 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 a

Inkrafttretensdatum

07.01.2023BGBl. II Nr. 4/2023

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV 2022

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Voraussetzungen für die Einreise aus Staaten und Gebieten mit hohem epidemiologischem Risiko

Paragraph 5 a,

  1. Absatz eins,Personen, die aus einem in der Anlage 2 genannten Staat oder Gebiet einreisen, haben einen Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, mitzuführen.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises gemäß Absatz eins, gilt nicht für Personen,
    1. Ziffer eins
      denen eine Testung aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann, oder
    2. Ziffer 2
      die ein ärztliches Zeugnis entsprechend der Anlage H oder der Anlage römisch eins vorweisen können, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
      1. Litera a
        Bestätigung über das Vorliegen einer in den letzten 90 Tagen erfolgten und zum Zeitpunkt der Ausstellung abgelaufenen Infektion mit SARS-CoV-2,
      2. Litera b
        Ausstellung frühestens 14 Tage nach dem Erstnachweis bzw. nach Symptombeginn,
      3. Litera c
        Symptomfreiheit mindestens 48 Stunden vor Ausstellung des Attests und
      4. Litera d
        Bestätigung, dass trotz Vorliegens eines positiven molekularbiologischen Testergebnisses auf SARS-CoV-2 aufgrund der medizinischen Laborbefunde davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.

Im RIS seit

09.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2023

Gesetzesnummer

20011903

Dokumentnummer

NOR40250467