Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Urkundenhinterlegungsumstellungs-Verordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 192/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind die besonderen Tagebücher automationsunterstützt zu führen und neue Karteikarten nur mehr automationsunterstützt zu eröffnen.
(2)Absatz 2,Langt nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Einlaufstück ein, für das eine Karteikarte bereits besteht, so ist diese Karteikarte umzustellen und das Einlaufstück automationsunterstützt zu erfassen.
(3)Absatz 3,Die Umstellung der Sammlung der nach § 1 UHG bei Gericht hinterlegten und eingereihten Urkunden gilt nur für die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einlangenden Urkunden.Die Umstellung der Sammlung der nach Paragraph eins, UHG bei Gericht hinterlegten und eingereihten Urkunden gilt nur für die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einlangenden Urkunden.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2022
Dokumentnummer
NOR40244195