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§ 4 UHU-VO 2022

Fassungen
ab 01.06.2022 — BGBl. II Nr. 192/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.06.2022 BGBl. II Nr. 192/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Urkundenhinterlegungsumstellungs-Verordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.06.2022BGBl. II Nr. 192/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UHU-VO 2022

Index

20/11 Grundbuch

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die umgestellte Kartei nach Paragraph 6, Absatz 2, UHG ist nach dem Muster des Hauptbuchs des Grundbuchs unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 6, bis 11 des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes zu führen. Nicht mehr aktuelle Eintragungen sind in ein Verzeichnis nicht mehr aktueller Eintragungen aufzunehmen. Im Übrigen hat die Bundesministerin für Justiz die Form und Einrichtung der umgestellten Verzeichnisse im eJ-Online-Handbuch oder in sonstigen Erlässen zu regeln (Paragraph 80, Absatz 3, GOG).
  2. Absatz 2,In der Aufschrift der umgestellten Karteikarte ist darauf hinzuweisen, dass sich niemand auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Karteien berufen kann (Paragraph 20, UHG). Bei der Anführung der Eigentümer ist durch das Wort „angeblich“ oder in anderer geeigneter anderer Weise darauf aufmerksam zu machen, dass der Erwerb des Eigentums nicht geprüft wurde.
  3. Absatz 3,Die Daten der umgestellten Kartei sind mit den Daten des Grundbuchs zu verknüpfen.

Im RIS seit

19.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2022

Gesetzesnummer

20011907

Dokumentnummer

NOR40244197