Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kleinerzeuger-VerbrauchsteuerermäßigungsV
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 211/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Das Zollamt Österreich vergibt für die Kleinerzeuger-Bescheinigung eine eindeutige 14-stellige alphanummerische Seriennummer nach dem Format „JJATxxxxxxxxxx“.
(2)Absatz 2,Die Kleinerzeuger-Bescheinigung wird entsprechend den in Art. 1 der DVO 2021/2266 genannten Formvorschriften vom Zollamt Österreich ausgestellt, mit einer elektronischen Signatur bestätigt und auf dem Postweg oder elektronisch an den Antragsteller übermittelt.Die Kleinerzeuger-Bescheinigung wird entsprechend den in Artikel eins, der DVO 2021/2266 genannten Formvorschriften vom Zollamt Österreich ausgestellt, mit einer elektronischen Signatur bestätigt und auf dem Postweg oder elektronisch an den Antragsteller übermittelt.
(3)Absatz 3,Die Daten der ausgestellten Kleinerzeuger-Bescheinigung werden vom Zollamt Österreich im nationalen Teil des Systems zum Austausch von Verbrauchsteuerdaten (SEED) erfasst.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022
Dokumentnummer
NOR40244653