Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kleinerzeuger-VerbrauchsteuerermäßigungsV
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 211/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Bier von Kleinbrauereien anderer Mitgliedstaaten oder aus Drittländern
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 3 Abs. 3 BierStG 2022 hat der Antragsteller zusätzlich zum Nachweis der Entrichtung der Biersteuer nach § 3 Abs. 1 BierStG 2022 das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen in folgender Form nachzuweisen:Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach Paragraph 3, Absatz 3, BierStG 2022 hat der Antragsteller zusätzlich zum Nachweis der Entrichtung der Biersteuer nach Paragraph 3, Absatz eins, BierStG 2022 das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen in folgender Form nachzuweisen:
für Bier von Kleinbrauereien aus anderen Mitgliedstaaten mit
Kleinerzeuger-Bescheinigungen anderer Mitgliedstaaten sowie
elektronischen Verwaltungsdokumenten entsprechend der VO 684/2009 mit Texteinträgen nach Art. 2 oder Art. 5 der DVO 2021/2266 oder mitelektronischen Verwaltungsdokumenten entsprechend der VO 684 aus 2009, mit Texteinträgen nach Artikel 2, oder Artikel 5, der DVO 2021/2266 oder mit
vereinfachten Begleitdokumenten gemäß der VO 3649/92 mit Texteinträgen nach Art. 3 oder Art. 6 der DVO 2021/2266;vereinfachten Begleitdokumenten gemäß der VO 3649/92 mit Texteinträgen nach Artikel 3, oder Artikel 6, der DVO 2021/2266;
für Bier von Kleinbrauereien aus Drittländern mit einer amtlichen Bestätigung über die Gesamtjahreserzeugung und die rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit der jeweiligen ausländischen Brauerei.
(2)Absatz 2,Hegt das Zollamt Österreich Zweifel über Angaben in den nach Abs. 1 vorzulegenden Nachweisen, kann es diese im Wege der Verwaltungszusammenarbeit insbesondere nach Art. 8 der VO 389/2012 überprüfen.Hegt das Zollamt Österreich Zweifel über Angaben in den nach Absatz eins, vorzulegenden Nachweisen, kann es diese im Wege der Verwaltungszusammenarbeit insbesondere nach Artikel 8, der VO 389 aus 2012, überprüfen.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022
Dokumentnummer
NOR40244654