Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 01.01.2022 — BGBl. II Nr. 211/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.01.2022 BGBl. II Nr. 211/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kleinerzeuger-VerbrauchsteuerermäßigungsV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. II Nr. 211/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Alkohol von Kleinerzeugern anderer Mitgliedstaaten oder aus Drittländern

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Steuerermäßigung nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, AlkStG 2022 für Alkohol von Kleinerzeugern anderer Mitgliedstaaten oder aus Drittländern ist in der Anmeldung nach Paragraph 10, AlkStG 2022 geltend zu machen.
  2. Absatz 2,Wurde für Alkohol, der dem ermäßigten Steuersatz nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, AlkStG 2022 unterliegt, nachweislich im Steuergebiet die Alkoholsteuer nach Paragraph 2, Absatz eins, AlkStG 2022 entrichtet und kommt eine Geltendmachung der Steuerermäßigung nach Absatz eins, nicht oder nicht mehr in Betracht, wird die Steuerdifferenz auf Antrag desjenigen, der die Alkoholsteuer entrichtet hat, erstattet. Der Antrag auf Erstattung ist nur für volle Kalenderjahre zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerschuld entstanden ist, zu stellen.
  3. Absatz 3,Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach Absatz eins, oder 2 setzt die Erfüllung der Aufzeichnungspflichten nach Paragraphen 71, Absatz 5, 72 und 77 AlkStG 2022 durch den Steuerschuldner oder den Antragsteller voraus. Zudem hat er das Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerermäßigung dem Zollamt Österreich über Aufforderung in sinngemäßer Anwendung von Paragraph 5, Absatz eins, nachzuweisen. Paragraph 5, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4,Soll nach dem Ablauf der siebenjährigen Aufbewahrungsfrist nach Paragraph 132, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, eine Steuerermäßigung nach Absatz eins, oder 2 in Anspruch genommen werden, kann der Steuerschuldner oder Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerermäßigung auch auf andere Weise als nach Absatz 3, nachweisen.

Im RIS seit

03.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022

Gesetzesnummer

20011919

Dokumentnummer

NOR40244655