Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kleinerzeuger-VerbrauchsteuerermäßigungsV
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 211/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
Schlussbestimmungen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2)Absatz 2,Zur Vermeidung von wirtschaftlichen Nachteilen bei der Inanspruchnahme von Steuerermäßigungen in anderen Mitgliedstaaten können Kleinerzeuger-Bescheinigungen auf Antrag bereits für Zeiträume ab 1. Jänner 2022 ausgestellt werden (Art. 7 der DVO 2021/2266).Zur Vermeidung von wirtschaftlichen Nachteilen bei der Inanspruchnahme von Steuerermäßigungen in anderen Mitgliedstaaten können Kleinerzeuger-Bescheinigungen auf Antrag bereits für Zeiträume ab 1. Jänner 2022 ausgestellt werden (Artikel 7, der DVO 2021/2266).
(3)Absatz 3,§§ 5 und 6 finden auf Bier und Alkohol Anwendung, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2021 entstanden ist oder entsteht. Dabei kann das Zollamt Österreich in berücksichtigungswürdigen Einzelfällen für Zeiträume bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung Ausnahmen von Nachweispflichten nach § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 gewähren.Paragraphen 5 und 6 finden auf Bier und Alkohol Anwendung, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2021 entstanden ist oder entsteht. Dabei kann das Zollamt Österreich in berücksichtigungswürdigen Einzelfällen für Zeiträume bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung Ausnahmen von Nachweispflichten nach Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 6, Absatz 3, gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022
Dokumentnummer
NOR40244656