Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
PEPP-Vollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 74/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
Veröffentlichung nationaler Bestimmungen
§ 10.Paragraph 10,
Ausschließlich für die Zwecke des Art. 12 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1238 hat die FMA die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die spezifischen Bedingungen im Zusammenhang mit der Ansparphase im Sinne von Art. 47 der Verordnung (EU) 2019/1238 und die spezifischen Bedingungen im Zusammenhang mit der Leistungsphase im Sinne von Art. 57 der Verordnung (EU) 2019/1238 regeln, einschließlich der Informationen über etwaige zusätzliche nationale Verfahren, die für die Beantragung von gegebenenfalls auf nationaler Ebene geschaffenen Vorteilen und Anreizen eingeführt wurden, auf ihrer offiziellen Internetseite zu veröffentlichen und auf dem neuesten Stand zu halten. Ausschließlich für die Zwecke des Artikel 12, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2019/1238 hat die FMA die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die spezifischen Bedingungen im Zusammenhang mit der Ansparphase im Sinne von Artikel 47, der Verordnung (EU) 2019/1238 und die spezifischen Bedingungen im Zusammenhang mit der Leistungsphase im Sinne von Artikel 57, der Verordnung (EU) 2019/1238 regeln, einschließlich der Informationen über etwaige zusätzliche nationale Verfahren, die für die Beantragung von gegebenenfalls auf nationaler Ebene geschaffenen Vorteilen und Anreizen eingeführt wurden, auf ihrer offiziellen Internetseite zu veröffentlichen und auf dem neuesten Stand zu halten.
Schlagworte
Rechtsvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Dokumentnummer
NOR40244727