Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 11.06.2022 — BGBl. I Nr. 74/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute11.06.2022 BGBl. I Nr. 74/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

PEPP-Vollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

11.06.2022BGBl. I Nr. 74/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Meldung von Verwaltungsstrafen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen an die EIOPA

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die FMA hat der EIOPA jährlich aggregierte Informationen über alle gemäß den Paragraphen 3, 4, und 5 verhängten Verwaltungsstrafen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Hat die FMA Verwaltungsstrafen oder andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen öffentlich gemacht, so hat sie diese gleichzeitig der EIOPA zu melden.
  3. Absatz 3,Die FMA hat der EIOPA alle Verwaltungsstrafen und alle anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen mitzuteilen, die verhängt, jedoch gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, nicht veröffentlicht wurden, einschließlich aller in diesem Zusammenhang eingelegten Rechtsmittel sowie der Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren.

Im RIS seit

10.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

20011921

Dokumentnummer

NOR40244726