Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
PEPP-Vollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 74/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
Meldung von Verwaltungsstrafen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen an die EIOPA
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die FMA hat der EIOPA jährlich aggregierte Informationen über alle gemäß den §§ 3, 4 und 5 verhängten Verwaltungsstrafen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu übermitteln.Die FMA hat der EIOPA jährlich aggregierte Informationen über alle gemäß den Paragraphen 3, 4, und 5 verhängten Verwaltungsstrafen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Hat die FMA Verwaltungsstrafen oder andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen öffentlich gemacht, so hat sie diese gleichzeitig der EIOPA zu melden.
(3)Absatz 3,Die FMA hat der EIOPA alle Verwaltungsstrafen und alle anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen mitzuteilen, die verhängt, jedoch gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 nicht veröffentlicht wurden, einschließlich aller in diesem Zusammenhang eingelegten Rechtsmittel sowie der Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren.Die FMA hat der EIOPA alle Verwaltungsstrafen und alle anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen mitzuteilen, die verhängt, jedoch gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, nicht veröffentlicht wurden, einschließlich aller in diesem Zusammenhang eingelegten Rechtsmittel sowie der Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Dokumentnummer
NOR40244726