Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 11.06.2022 — BGBl. I Nr. 74/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute11.06.2022 BGBl. I Nr. 74/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

PEPP-Vollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

11.06.2022BGBl. I Nr. 74/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Rechtsmittel

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Rechtsbehelf der Säumnisbeschwerde besteht auch im Falle, dass die FMA über einen Antrag auf Registrierung eines PEPP nicht innerhalb der Frist gemäß Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2019/1238 entschieden hat.
  2. Absatz 2,Wird gegen die einer Veröffentlichung gemäß Paragraph 7, oder Artikel 63, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2019/1238 zugrunde liegende Entscheidung bei den Gerichten oder sonstigen Behörden ein Rechtsmittel eingelegt, hat dies die FMA auf ihrer offiziellen Internetseite umgehend zu veröffentlichen und dort auch über den Ausgang dieses Verfahrens zu informieren. Ferner ist jede Entscheidung, mit der eine frühere Entscheidung zur Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme für ungültig erklärt wird, zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Der von einer Veröffentlichung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, oder Paragraph 7, Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wurde einer Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß dieser Bestimmung aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.

Im RIS seit

10.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

20011921

Dokumentnummer

NOR40244725