(4)Absatz 4,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines PEPP-Anbieters oder PEPP-Vertreibers gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, c, d oder e sowie eines Finanzunternehmens gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a, c, d, e oder f der Verordnung (EU) 2019/1238, das im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder Niederlassungsfreiheit PEPPs in Österreich anbietet oder vertreibt (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3),Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines PEPP-Anbieters oder PEPP-Vertreibers gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, c, d, oder e sowie eines Finanzunternehmens gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera a, c, d, e, oder f der Verordnung (EU) 2019/1238, das im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder Niederlassungsfreiheit PEPPs in Österreich anbietet oder vertreibt (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3),
die organisatorischen Anforderungen gemäß § 29 Abs. 2 WAG 2018 verletzt,die organisatorischen Anforderungen gemäß Paragraph 29, Absatz 2, WAG 2018 verletzt,
die Anforderungen gemäß §§ 45 oder 46 WAG 2018 zur Vermeidung oder Offenlegung von Interessenkonflikten verletzt,die Anforderungen gemäß Paragraphen 45, oder 46 WAG 2018 zur Vermeidung oder Offenlegung von Interessenkonflikten verletzt,
die Verpflichtung zum Handeln im besten Interesse des Kunden gemäß § 47 Abs. 1, 4 oder 5 oder den §§ 48, 49, 50, 51 oder 53 WAG 2018 verletzt,die Verpflichtung zum Handeln im besten Interesse des Kunden gemäß Paragraph 47, Absatz eins, 4, oder 5 oder den Paragraphen 48, 49, 50, 51, oder 53 WAG 2018 verletzt,
die Verpflichtung zur Dokumentation der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gemäß § 59 WAG 2018 verletzt,die Verpflichtung zur Dokumentation der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gemäß Paragraph 59, WAG 2018 verletzt,
die Berichtspflicht gegenüber den Kunden gemäß § 60 WAG 2018 verletzt,die Berichtspflicht gegenüber den Kunden gemäß Paragraph 60, WAG 2018 verletzt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 700 000 Euro oder bis zur zweifachen Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, sofern dieser sich beziffern lässt, zu bestrafen.