Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
PEPP-Vollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 74/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
Maßnahmen der FMA
§ 5.Paragraph 5,
Die FMA hat die Befugnis, bei Erfüllung von Tatbildern gemäß § 4 Abs. 1 bis 7 folgende Maßnahmen zu verhängen: Die FMA hat die Befugnis, bei Erfüllung von Tatbildern gemäß Paragraph 4, Absatz eins bis 7 folgende Maßnahmen zu verhängen:
die öffentliche Bekanntgabe gemäß § 7 der Identität der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und der Art und des Charakters des Verstoßes;die öffentliche Bekanntgabe gemäß Paragraph 7, der Identität der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und der Art und des Charakters des Verstoßes;
die Anordnung an die für den Verstoß verantwortliche natürliche oder juristische Person, das den Verstoß darstellende Verhalten einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen;
die Verhängung eines vorübergehenden Verbots über verantwortliche Mitglieder des Leitungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans eines Rechtsträges gemäß § 2 Abs. 1 oder andere verantwortliche natürliche Personen, in Finanzunternehmen gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 Leitungsaufgaben wahrzunehmen.die Verhängung eines vorübergehenden Verbots über verantwortliche Mitglieder des Leitungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans eines Rechtsträges gemäß Paragraph 2, Absatz eins, oder andere verantwortliche natürliche Personen, in Finanzunternehmen gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/1238 Leitungsaufgaben wahrzunehmen.
Schlagworte
Leitungsorgan, Aufsichtsorgan
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Dokumentnummer
NOR40244722