Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 11.06.2022 — BGBl. I Nr. 74/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute11.06.2022 BGBl. I Nr. 74/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

PEPP-Vollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

11.06.2022BGBl. I Nr. 74/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Maßnahmen der FMA

Paragraph 5,

Die FMA hat die Befugnis, bei Erfüllung von Tatbildern gemäß Paragraph 4, Absatz eins bis 7 folgende Maßnahmen zu verhängen:

  1. Ziffer eins
    die öffentliche Bekanntgabe gemäß Paragraph 7, der Identität der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und der Art und des Charakters des Verstoßes;
  2. Ziffer 2
    die Anordnung an die für den Verstoß verantwortliche natürliche oder juristische Person, das den Verstoß darstellende Verhalten einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen;
  3. Ziffer 3
    die Verhängung eines vorübergehenden Verbots über verantwortliche Mitglieder des Leitungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans eines Rechtsträges gemäß Paragraph 2, Absatz eins, oder andere verantwortliche natürliche Personen, in Finanzunternehmen gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/1238 Leitungsaufgaben wahrzunehmen.

Schlagworte

Leitungsorgan, Aufsichtsorgan

Im RIS seit

10.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

20011921

Dokumentnummer

NOR40244722