Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
PEPP-Vollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 74/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
Wahrnehmung der Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Bei der Bestimmung der Art und Höhe der Verwaltungsstrafen und anderer verwaltungsrechtlicher Maßnahmen hat die FMA alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, einschließlich gegebenenfalls:
der Erheblichkeit, Schwere und Dauer des Verstoßes;
des Grades an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
der Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, die sich insbesondere aus den Jahreseinkünften und dem Nettovermögen der verantwortlichen natürlichen Person oder dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person ablesen lässt;
der Höhe der von der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person durch den Verstoß erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, sofern sich diese beziffern lassen;
der Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;
des Umfangs der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person mit den zuständigen Behörden, unbeschadet der Notwendigkeit, die Herausgabe des von dieser Person erlangten Vorteils (erzielte Gewinne oder vermiedene Verluste) sicherzustellen;
früherer Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person.
(2)Absatz 2,Bei der Wahrnehmung ihrer in den §§ 3, 4 und 5 genannten Aufgaben und Befugnisse hat die FMA mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten eng zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass die verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und die anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen die Einhaltung der Verordnung (EU) 2019/1238 gewährleisten. Die FMA hat ihre Maßnahmen mit solchen der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zu koordinieren, um Doppelarbeit und Überschneidungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse und bei der Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen in grenzüberschreitenden Fällen zu vermeiden.Bei der Wahrnehmung ihrer in den Paragraphen 3, 4 und 5 genannten Aufgaben und Befugnisse hat die FMA mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten eng zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass die verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und die anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen die Einhaltung der Verordnung (EU) 2019/1238 gewährleisten. Die FMA hat ihre Maßnahmen mit solchen der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zu koordinieren, um Doppelarbeit und Überschneidungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse und bei der Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen in grenzüberschreitenden Fällen zu vermeiden.
Schlagworte
Aufsichtsbefugnis
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Dokumentnummer
NOR40244723