Kurztitel
Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 230/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 157/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 157 aus 2024,
Text
Berechnungsvorschriften für das Ausnahmekontingent
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Einhaltung der Anforderungen an das institutsbezogene Ausnahmekontingent gemäß § 6 haben Kreditinstitute anhand folgender Formel nach Maßgabe der Berechnungsvorschriften gemäß Abs. 2 bis 6 sicherzustellen:Die Einhaltung der Anforderungen an das institutsbezogene Ausnahmekontingent gemäß Paragraph 6, haben Kreditinstitute anhand folgender Formel nach Maßgabe der Berechnungsvorschriften gemäß Absatz 2 bis 6 sicherzustellen:

(2)Absatz 2,Für die Zwecke des Abs. 1 ist das Gesamtvolumen der neu vereinbarten Finanzierungen gemäß § 2 Abs. 2, die aufgrund einer Überschreitung der Obergrenzen gemäß § 4 auf das Ausnahmekontingent anzurechnen sind, nach Maßgabe der Berechnungsvorschriften gemäß Abs. 3 und 4 jeweils wie folgt zu berechnen:Für die Zwecke des Absatz eins, ist das Gesamtvolumen der neu vereinbarten Finanzierungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2,, die aufgrund einer Überschreitung der Obergrenzen gemäß Paragraph 4, auf das Ausnahmekontingent anzurechnen sind, nach Maßgabe der Berechnungsvorschriften gemäß Absatz 3 und 4 jeweils wie folgt zu berechnen:

(3)Absatz 3,Für die Zwecke des Abs. 2 bezeichnet
die Summe der Kreditsummen der innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von einem Kreditinstitut neu vereinbarten Finanzierungen gemäß § 2 Abs. 2, die nicht unter die kreditnehmerbezogene Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 9 Abs. 1 fallen und die eine oder mehrere der in § 4 Z 1 bis 3 genannten Obergrenzen überschreiten.Für die Zwecke des Absatz 2, bezeichnet ris-attachment://hauptdokument.img3is.png die Summe der Kreditsummen der innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von einem Kreditinstitut neu vereinbarten Finanzierungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2,, die nicht unter die kreditnehmerbezogene Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 9, Absatz eins, fallen und die eine oder mehrere der in Paragraph 4, Ziffer eins bis 3 genannten Obergrenzen überschreiten. (4)Absatz 4,Für die Zwecke des Abs. 2 gilt:Für die Zwecke des Absatz 2, gilt:

…Summe der Kreditsummen der von einem Kreditinstitut im jeweiligen Durchrechnungszeitraum neu vereinbarten Finanzierungen gemäß § 2 Abs. 2, die unter die kreditnehmerbezogene Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 9 Abs. 1 fallen und die eine oder mehrere der in § 4 Z 1 bis 3 genannten Obergrenzen überschreiten.ris-attachment://hauptdokument.img5is.png…Summe der Kreditsummen der von einem Kreditinstitut im jeweiligen Durchrechnungszeitraum neu vereinbarten Finanzierungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2,, die unter die kreditnehmerbezogene Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 9, Absatz eins, fallen und die eine oder mehrere der in Paragraph 4, Ziffer eins bis 3 genannten Obergrenzen überschreiten.
…das institutsbezogene Geringfügigkeitskontingent gemäß § 9 Abs. 3 für den jeweiligen Durchrechnungszeitraum.ris-attachment://hauptdokument.img6is.png…das institutsbezogene Geringfügigkeitskontingent gemäß Paragraph 9, Absatz 3, für den jeweiligen Durchrechnungszeitraum.
(5)Absatz 5,Für die Zwecke des Abs. 1 ist das Gesamtvolumen des Ausnahmekontingents gemäß § 6 anhand folgender Formel nach Maßgabe der Berechnungsvorschrift gemäß Abs. 6 zu berechnen:Für die Zwecke des Absatz eins, ist das Gesamtvolumen des Ausnahmekontingents gemäß Paragraph 6, anhand folgender Formel nach Maßgabe der Berechnungsvorschrift gemäß Absatz 6, zu berechnen:

]
…die in § 6 für die Begrenzung des Ausnahmekontingents genannte betragsmäßige Untergrenze.ris-attachment://hauptdokument.img9is.png…die in Paragraph 6, für die Begrenzung des Ausnahmekontingents genannte betragsmäßige Untergrenze.
…die in § 6 für die Begrenzung des Ausnahmekontingents festgelegte Prozentzahl.ris-attachment://hauptdokument.img10is.png…die in Paragraph 6, für die Begrenzung des Ausnahmekontingents festgelegte Prozentzahl.
… Summe der Kreditsummen der innerhalb der Bemessungsperiode von einem Kreditinstitut neu vereinbarten Finanzierungen gemäß § 2 Abs. 2, die nicht unter die kreditnehmerbezogene Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 9 Abs. 1 fallen.ris-attachment://hauptdokument.img11is.png… Summe der Kreditsummen der innerhalb der Bemessungsperiode von einem Kreditinstitut neu vereinbarten Finanzierungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2,, die nicht unter die kreditnehmerbezogene Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 9, Absatz eins, fallen.
(6)Absatz 6,Für die Zwecke des Abs. 5 gilt:Für die Zwecke des Absatz 5, gilt:

…Summe der Kreditsummen der innerhalb der Bemessungsperiode vom Kreditinstitut neu vereinbarten Finanzierungen gemäß § 2 Abs. 2, die unter die kreditnehmerbezogene Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 9 Abs. 1 fallen.ris-attachment://hauptdokument.img13is.png…Summe der Kreditsummen der innerhalb der Bemessungsperiode vom Kreditinstitut neu vereinbarten Finanzierungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2,, die unter die kreditnehmerbezogene Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 9, Absatz eins, fallen.
…das institutsbezogene Geringfügigkeitskontingent gemäß § 9 Abs. 3 für den jeweiligen Durchrechnungszeitraum.ris-attachment://hauptdokument.img14is.png…das institutsbezogene Geringfügigkeitskontingent gemäß Paragraph 9, Absatz 3, für den jeweiligen Durchrechnungszeitraum.