Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 230/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Institutsbezogenes Ausnahmekontingent
§ 6.Paragraph 6,
Neu vereinbarte private Wohnimmobilienfinanzierungen dürfen die Obergrenzen gemäß § 4 überschreiten, wenn das Kreditinstitut unter Berücksichtigung der Berechnungsvorschriften gemäß § 10 sicherstellt, dass von den von diesem Kreditinstitut neu vereinbarten privaten Wohnimmobilienfinanzierungen, welche nicht gemäß § 5 ausgenommen sind, höchstens Neu vereinbarte private Wohnimmobilienfinanzierungen dürfen die Obergrenzen gemäß Paragraph 4, überschreiten, wenn das Kreditinstitut unter Berücksichtigung der Berechnungsvorschriften gemäß Paragraph 10, sicherstellt, dass von den von diesem Kreditinstitut neu vereinbarten privaten Wohnimmobilienfinanzierungen, welche nicht gemäß Paragraph 5, ausgenommen sind, höchstens
20% die Obergrenze für die Beleihungsquote gemäß § 4 Z 1,20% die Obergrenze für die Beleihungsquote gemäß Paragraph 4, Ziffer eins,,
10% die Obergrenze für die Schuldendienstquote gemäß § 4 Z 2,10% die Obergrenze für die Schuldendienstquote gemäß Paragraph 4, Ziffer 2,,
5% die Obergrenze für die Laufzeit gemäß § 4 Z 3 und5% die Obergrenze für die Laufzeit gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, und
20% eine oder mehrere der Obergrenzen gemäß § 420% eine oder mehrere der Obergrenzen gemäß Paragraph 4
überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2023
Dokumentnummer
NOR40244848