Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kommunikations-Erhebungs-Verordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 238/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 238 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Statistische Einheiten
§ 2.Paragraph 2,
Statistische Einheiten im Sinn dieser Verordnung sind Betreiber und Anbieter, die
im Geschäftsfeld öffentliche Mobilfunkdienste tätig sind, hinsichtlich der Anlagen 1, 2, 3, 5 und 6,
im Geschäftsfeld öffentliches Anbieten von Breitbandzugängen tätig sind, hinsichtlich der Anlagen 2, 3 und 6,
im Geschäftsfeld öffentliche Sprachtelefonie an festen Standorten tätig sind, hinsichtlich der Anlagen 3, 4 und 6,
im Geschäftsfeld öffentliches Anbieten von Ethernetdiensten und Mietleitungen tätig sind, hinsichtlich der Anlagen 5 und 6,
im Geschäftsfeld öffentliches Anbieten von nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten tätig sind, hinsichtlich der Anlage 7. Die Daten für verschiedene Dienste sind separat anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2022
Dokumentnummer
NOR40245025