Rechtstracker.at

§ 11 ERegV 2022

Fassungen
ab 24.06.2022 — BGBl. II Nr. 241/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute24.06.2022 BGBl. II Nr. 241/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ergänzungsregisterverordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

24.06.2022BGBl. II Nr. 241/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ERegV 2022

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

Registerinhalt

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Für jede Betroffene oder jeden Betroffenen, die oder der in das ERsB eingetragen wird, ist ein Datensatz zu speichern, der die jeweiligen Eintragungsdaten, die internen Verfahrensdaten sowie die ON enthält, die die Betroffene oder den Betroffenen eindeutig bezeichnet.
  2. Absatz 2,Zur eindeutigen Identifikation der für Betroffene vertretungsbefugten natürlichen Personen ist deren bPK WT-UR zu speichern.
  3. Absatz 3,Soweit die Eintragungsdaten auf Angaben Betroffener beruhen, tragen diese die Verantwortung für ihre Richtigkeit.
  4. Absatz 4,Eintragungen im ERsB haben keine rechtlich konstitutive Wirkung.
  5. Absatz 5,Für Anträge und Ersuchen auf Eintragung oder Änderung des Registerinhaltes hat die Stammzahlenregisterbehörde ein Webformular und soweit zweckmäßig eine Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.

Im RIS seit

24.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2022

Gesetzesnummer

20011933

Dokumentnummer

NOR40245052