Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ergänzungsregisterverordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 241/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Text
Registerinhalt
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Für jede Betroffene oder jeden Betroffenen, die oder der in das ERsB eingetragen wird, ist ein Datensatz zu speichern, der die jeweiligen Eintragungsdaten, die internen Verfahrensdaten sowie die ON enthält, die die Betroffene oder den Betroffenen eindeutig bezeichnet.
(2)Absatz 2,Zur eindeutigen Identifikation der für Betroffene vertretungsbefugten natürlichen Personen ist deren bPK WT-UR zu speichern.
(3)Absatz 3,Soweit die Eintragungsdaten auf Angaben Betroffener beruhen, tragen diese die Verantwortung für ihre Richtigkeit.
(4)Absatz 4,Eintragungen im ERsB haben keine rechtlich konstitutive Wirkung.
(5)Absatz 5,Für Anträge und Ersuchen auf Eintragung oder Änderung des Registerinhaltes hat die Stammzahlenregisterbehörde ein Webformular und soweit zweckmäßig eine Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2022
Dokumentnummer
NOR40245052