Rechtstracker.at

§ 10 ERegV 2022

Fassungen
ab 24.06.2022 — BGBl. II Nr. 241/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute24.06.2022 BGBl. II Nr. 241/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ergänzungsregisterverordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

24.06.2022BGBl. II Nr. 241/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ERegV 2022

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

Eintragungsdaten

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Als Eintragungsdaten sind bei einer Eintragung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 folgende Daten zu erfassen:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der oder des Betroffenen,
    2. Ziffer 2
      Angaben über die Rechts- oder Organisationsform,
    3. Ziffer 3
      Anschrift und Sitz,
    4. Ziffer 4
      soweit vorhanden Angaben über den Bestandszeitraum und
    5. Ziffer 5
      soweit Personen, die für die Betroffene oder den Betroffenen vertretungsbefugt sind, eingetragen werden sollen, Angaben über ihre eindeutige Identität (Paragraph 2, Ziffer 2, E-GovG) sowie über den Umfang ihrer Vertretungsbefugnis.
  2. Absatz 2,Bei einer Eintragung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, sind die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins und die eindeutigen Kennungen, die vom übermittelnden Mitgliedstaat entsprechend den technischen Spezifikationen für die Zwecke der grenzüberschreitenden Identifizierung zur Verfügung gestellt wurden und, soweit vorhanden, auch die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und die in Ziffer 2, UAbs. 2 Litera b bis g des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1501 aus 2015, über den Interoperabilitätsrahmen gemäß Artikel 12, Absatz 8, eIDAS-Verordnung, Amtsblatt Nummer L 235 vom 9. 9.2015 Seite 1, genannten zusätzlichen Merkmale einzutragen. Eintragungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, sind nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.
  3. Absatz 3,Die Eintragungsdaten gemäß Absatz eins, sind, ausgenommen im Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,, durch geeignete Urkunden oder Nachweise zu belegen.

Schlagworte

Rechtsform

Im RIS seit

24.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2022

Gesetzesnummer

20011933

Dokumentnummer

NOR40245051