(2)Absatz 2,Bei einer Eintragung gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 sind die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 und die eindeutigen Kennungen, die vom übermittelnden Mitgliedstaat entsprechend den technischen Spezifikationen für die Zwecke der grenzüberschreitenden Identifizierung zur Verfügung gestellt wurden und, soweit vorhanden, auch die Daten gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 und die in Z 2 UAbs. 2 lit. b bis g des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1501/2015 über den Interoperabilitätsrahmen gemäß Art. 12 Abs. 8 eIDAS-Verordnung, ABl. Nr. L 235 vom 9. 9.2015 S. 1, genannten zusätzlichen Merkmale einzutragen. Eintragungen gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 sind nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.Bei einer Eintragung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, sind die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins und die eindeutigen Kennungen, die vom übermittelnden Mitgliedstaat entsprechend den technischen Spezifikationen für die Zwecke der grenzüberschreitenden Identifizierung zur Verfügung gestellt wurden und, soweit vorhanden, auch die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und die in Ziffer 2, UAbs. 2 Litera b bis g des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1501 aus 2015, über den Interoperabilitätsrahmen gemäß Artikel 12, Absatz 8, eIDAS-Verordnung, Amtsblatt Nummer L 235 vom 9. 9.2015 Seite 1, genannten zusätzlichen Merkmale einzutragen. Eintragungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, sind nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.