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§ 9 ERegV 2022

Fassungen
ab 24.06.2022 — BGBl. II Nr. 241/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute24.06.2022 BGBl. II Nr. 241/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ergänzungsregisterverordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

24.06.2022BGBl. II Nr. 241/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ERegV 2022

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

2. Abschnitt
Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (ERsB)

Eintragung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Eine Eintragung in das ERsB darf nur erfolgen
    1. Ziffer eins
      auf Antrag der oder des Betroffenen,
    2. Ziffer 2
      auf Ersuchen einer Institution, die unmittelbar durch Gesetz, Verordnung oder völkerrechtlichen Vertrag eingerichtet ist oder der dadurch Rechtspersönlichkeit zuerkannt wurde, für
      1. Litera a
        sich,
      2. Litera b
        ihre Teilorganisationen,
      3. Litera c
        die ihrer gesetzlichen Aufsicht unterliegenden Organisationen oder
      4. Litera d
        Betroffene, soweit die Institution durch Gesetz oder Verordnung dazu ermächtigt wurde,
    3. Ziffer 3
      auf Ersuchen eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs im Zuge der Ausstattung einer Datenverarbeitung mit Stammzahlen (Paragraph 2, Ziffer 8, E-GovG),
    4. Ziffer 4
      bei der Verwendung eines elektronischen Identifizierungsmittels eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Paragraph 6, Absatz 5, E-GovG oder
    5. Ziffer 5
      zur Vornahme von Änderungen.
  2. Absatz 2,Ein Antrag oder Ersuchen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 kann bei der Stammzahlenregisterbehörde oder bei einem dafür von ihr vorgesehenen Auftragsverarbeiter gestellt werden. Die Eintragung im ERsB erfolgt durch die Stammzahlenregisterbehörde oder – soweit dies gesetzlich vorgesehen ist – unmittelbar durch eine Institution im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2,

Im RIS seit

24.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2022

Gesetzesnummer

20011933

Dokumentnummer

NOR40245050