Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ergänzungsregisterverordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 241/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Text
Verwendung des Registerinhaltes
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Das ERnP dient der Aufzeichnung jener Daten, die für den Nachweis der eindeutigen Identität (§ 2 Z 2 E-GovG) notwendig sind. Diese Daten dürfen nur für die in der Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022 geregelten Verfahren verwendet werden.Das ERnP dient der Aufzeichnung jener Daten, die für den Nachweis der eindeutigen Identität (Paragraph 2, Ziffer 2, E-GovG) notwendig sind. Diese Daten dürfen nur für die in der Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022 geregelten Verfahren verwendet werden.
(2)Absatz 2,Jede Abfrage aus dem ERnP ist von der Stammzahlenregisterbehörde zu protokollieren. § 16a Abs. 2 und 3 MeldeG gilt sinngemäß.Jede Abfrage aus dem ERnP ist von der Stammzahlenregisterbehörde zu protokollieren. Paragraph 16 a, Absatz 2 und 3 MeldeG gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2022
Dokumentnummer
NOR40245049