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§ 7 ERegV 2022

Fassungen
ab 24.06.2022 — BGBl. II Nr. 241/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute24.06.2022 BGBl. II Nr. 241/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ergänzungsregisterverordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

24.06.2022BGBl. II Nr. 241/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ERegV 2022

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

Änderungen des Registerinhaltes

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Werden von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs, deren Datenverarbeitung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, E-GovG mit bPK ausgestattet wurde, ihnen zur Kenntnis gelangte Änderungen der Eintragungsdaten gemeldet, sind auch Art, Nummer oder Geschäftszahl, Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum und, sofern es sich nicht um inländische amtliche Dokumente handelt, der Ausstellungsstaat jener amtlichen Dokumente anzugeben, mit denen die Änderungen nachgewiesen wurden.
  2. Absatz 2,Ändert sich bei betroffenen Personen, die gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, in das ERnP eingetragen sind, die eindeutige Kennung und ist sichergestellt, dass es sich um dieselbe Person handelt, so ist im Zuge einer Abfrage nach Paragraph 6, Absatz 2, der existierende Eintrag von Amts wegen zu berichtigen.

Im RIS seit

24.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2022

Gesetzesnummer

20011933

Dokumentnummer

NOR40245048