(1)Absatz eins,Werden von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs, deren Datenverarbeitung gemäß § 10 Abs. 2 E-GovG mit bPK ausgestattet wurde, ihnen zur Kenntnis gelangte Änderungen der Eintragungsdaten gemeldet, sind auch Art, Nummer oder Geschäftszahl, Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum und, sofern es sich nicht um inländische amtliche Dokumente handelt, der Ausstellungsstaat jener amtlichen Dokumente anzugeben, mit denen die Änderungen nachgewiesen wurden.Werden von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs, deren Datenverarbeitung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, E-GovG mit bPK ausgestattet wurde, ihnen zur Kenntnis gelangte Änderungen der Eintragungsdaten gemeldet, sind auch Art, Nummer oder Geschäftszahl, Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum und, sofern es sich nicht um inländische amtliche Dokumente handelt, der Ausstellungsstaat jener amtlichen Dokumente anzugeben, mit denen die Änderungen nachgewiesen wurden.