Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ergänzungsregisterverordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 241/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Text
Eintragungsdaten
§ 2.Paragraph 2,
Als Eintragungsdaten sind folgende Daten zu erfassen:
bei einer Eintragung gemäß § 1 Z 1 und 2 in Verbindung mit § 3:bei einer Eintragung gemäß Paragraph eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 3 :
die Vor- und Familiennamen und, soweit vorhanden, die sonstigen Namen gemäß § 38 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013, der Familienname vor der ersten Eheschließung sowie die akademischen Grade der betroffenen Person,die Vor- und Familiennamen und, soweit vorhanden, die sonstigen Namen gemäß Paragraph 38, Absatz 2, des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,, der Familienname vor der ersten Eheschließung sowie die akademischen Grade der betroffenen Person, eine oder mehrere Anschriften sowie, soweit vorhanden, die bekanntgegebene Telefonnummer eines Mobiltelefons und die bekanntgegebene E-Mail-Adresse für Zwecke des Datenclearings,
soweit vorhanden, der Geburtsort sowie das Bundesland, wenn der Geburtsort im Inland gelegen ist, oder der Staat, wenn der Geburtsort im Ausland liegt,
die Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeiten sowie
Art, Nummer oder Geschäftszahl, Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum und, soweit vorhanden, Ausstellungsstaat eines amtlichen Lichtbildausweises im Sinne des § 1 Abs. 1 der Passgesetz-Durchführungsverordnung (PassG-DV), BGBl. II Nr. 223/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 325/2021, mit dem die Daten gemäß lit. a bis c, e und f nachgewiesen werden;Art, Nummer oder Geschäftszahl, Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum und, soweit vorhanden, Ausstellungsstaat eines amtlichen Lichtbildausweises im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, der Passgesetz-Durchführungsverordnung (PassG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2006,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2021,, mit dem die Daten gemäß Litera a bis c, e und f nachgewiesen werden;
bei einer Eintragung gemäß § 1 Z 3 in Verbindung mit § 4: die Daten gemäß Z 1 lit. a bis d und, soweit vorhanden, auch die Daten gemäß Z 1 lit. e bis g;bei einer Eintragung gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 4 :, die Daten gemäß Ziffer eins, Litera a bis d und, soweit vorhanden, auch die Daten gemäß Ziffer eins, Litera e bis g;
bei einer Eintragung gemäß § 1 Z 4 in Verbindung mit § 5: die Daten gemäß Z 1 lit. a und b, die eindeutigen Kennungen, die vom übermittelnden Mitgliedstaat entsprechend den technischen Spezifikationen für die Zwecke der grenzüberschreitenden Identifizierung zur Verfügung gestellt wurden, und soweit vorhanden, auch die Daten gemäß Z 1 lit. c bis f.bei einer Eintragung gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 5 :, die Daten gemäß Ziffer eins, Litera a und b, die eindeutigen Kennungen, die vom übermittelnden Mitgliedstaat entsprechend den technischen Spezifikationen für die Zwecke der grenzüberschreitenden Identifizierung zur Verfügung gestellt wurden, und soweit vorhanden, auch die Daten gemäß Ziffer eins, Litera c bis f,
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2022
Dokumentnummer
NOR40245043