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§ 3 ERegV 2022

Fassungen
ab 24.06.2022 — BGBl. II Nr. 241/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute24.06.2022 BGBl. II Nr. 241/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ergänzungsregisterverordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

24.06.2022BGBl. II Nr. 241/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ERegV 2022

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Beachte

Für Zwecke des Pilotbetriebes gemäß Paragraph 25, Absatz 2, E-GovG bereits ab Inkrafttreten anwendbar vergleiche Paragraph 14,).

Gemäß Paragraph 14, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2023, ab 5.12.2023 anzuwenden.

Text

Antragstellung durch die betroffene Person

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Wenn die betroffene Person weder im ZMR noch im ERnP eingetragen ist oder im Falle einer Eintragung gemäß Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 bereits im ERnP erfasst ist, aber nicht alle Eintragungsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera e bis g im Datensatz (Paragraph 6, Absatz eins,) enthalten sind oder die im ERnP eingetragenen Daten zu ändern sind, kann die betroffene Person die Eintragung in das ERnP bei dem Auftragsverarbeiter gemäß Paragraph 12, der Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022 – StZRegBehV 2022, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2022,, beantragen. Die Eintragung im ERnP erfolgt durch die Stammzahlenregisterbehörde. Den betroffenen Personen ist nach erfolgter Eintragung im ERnP eine schriftliche Bestätigung über die eingetragenen Daten auszustellen.
  2. Absatz 2,Betroffene Personen haben die Eintragungsdaten mit Ausnahme der Daten gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c und d durch geeignete amtliche Dokumente nachzuweisen. Betroffene Personen, die nicht Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, haben den Nachweis durch ein gültiges Reisedokument zu erbringen.

Im RIS seit

24.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2024

Gesetzesnummer

20011933

Dokumentnummer

NOR40245044