Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ergänzungsregisterverordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 241/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Beachte
Für Zwecke des Pilotbetriebes gemäß § 25 Abs. 2 E-GovG bereits ab Inkrafttreten anwendbar (vgl. § 14).Für Zwecke des Pilotbetriebes gemäß Paragraph 25, Absatz 2, E-GovG bereits ab Inkrafttreten anwendbar vergleiche Paragraph 14,).
Gemäß § 14 iVm BGBl. II Nr. 340/2023 ab 5.12.2023 anzuwenden.Gemäß Paragraph 14, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2023, ab 5.12.2023 anzuwenden.
Text
Antragstellung durch die betroffene Person
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Wenn die betroffene Person weder im ZMR noch im ERnP eingetragen ist oder im Falle einer Eintragung gemäß § 1 Z 3 und 4 bereits im ERnP erfasst ist, aber nicht alle Eintragungsdaten gemäß § 2 Z 1 lit. e bis g im Datensatz (§ 6 Abs. 1) enthalten sind oder die im ERnP eingetragenen Daten zu ändern sind, kann die betroffene Person die Eintragung in das ERnP bei dem Auftragsverarbeiter gemäß § 12 der Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022 – StZRegBehV 2022, BGBl. II Nr. 240/2022, beantragen. Die Eintragung im ERnP erfolgt durch die Stammzahlenregisterbehörde. Den betroffenen Personen ist nach erfolgter Eintragung im ERnP eine schriftliche Bestätigung über die eingetragenen Daten auszustellen.Wenn die betroffene Person weder im ZMR noch im ERnP eingetragen ist oder im Falle einer Eintragung gemäß Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 bereits im ERnP erfasst ist, aber nicht alle Eintragungsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera e bis g im Datensatz (Paragraph 6, Absatz eins,) enthalten sind oder die im ERnP eingetragenen Daten zu ändern sind, kann die betroffene Person die Eintragung in das ERnP bei dem Auftragsverarbeiter gemäß Paragraph 12, der Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022 – StZRegBehV 2022, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2022,, beantragen. Die Eintragung im ERnP erfolgt durch die Stammzahlenregisterbehörde. Den betroffenen Personen ist nach erfolgter Eintragung im ERnP eine schriftliche Bestätigung über die eingetragenen Daten auszustellen. (2)Absatz 2,Betroffene Personen haben die Eintragungsdaten mit Ausnahme der Daten gemäß § 2 Z 1 lit. c und d durch geeignete amtliche Dokumente nachzuweisen. Betroffene Personen, die nicht Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, haben den Nachweis durch ein gültiges Reisedokument zu erbringen.Betroffene Personen haben die Eintragungsdaten mit Ausnahme der Daten gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c und d durch geeignete amtliche Dokumente nachzuweisen. Betroffene Personen, die nicht Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, haben den Nachweis durch ein gültiges Reisedokument zu erbringen.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2024
Dokumentnummer
NOR40245044