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§ 4 ERegV 2022

Fassungen
ab 24.06.2022 — BGBl. II Nr. 241/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute24.06.2022 BGBl. II Nr. 241/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ergänzungsregisterverordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

24.06.2022BGBl. II Nr. 241/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ERegV 2022

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

Eintragungsersuchen eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs

Paragraph 4,

Im Zuge der Ausstattung einer Datenverarbeitung eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs mit bPK kann der Verantwortliche der Datenverarbeitung für betroffene Personen, die weder im ZMR noch im ERnP eingetragen sind, bei der Stammzahlenregisterbehörde um Eintragung in das ERnP ersuchen. Dem Ersuchen ist nur zu entsprechen, wenn vom Verantwortlichen bestätigt wird, dass die Richtigkeit der Daten auf der Grundlage der dem Verantwortlichen zur Verfügung stehenden Nachweise geprüft wurde.

Im RIS seit

24.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2022

Gesetzesnummer

20011933

Dokumentnummer

NOR40245045