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§ 5 ERegV 2022

Fassungen
ab 24.06.2022 — BGBl. II Nr. 241/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute24.06.2022 BGBl. II Nr. 241/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ergänzungsregisterverordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

24.06.2022BGBl. II Nr. 241/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ERegV 2022

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

Eintragung gemäß Paragraph 6, Absatz 5, E-GovG

Paragraph 5,

Sofern ein gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EU) 910 aus 2014, über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, Amtsblatt Nummer L 257 vom 28.8.2014 Seite 73, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 155 vom 14.6.2016 Seite 44 (im Folgenden: eIDAS-VO) anerkanntes elektronisches Identifizierungsmittel eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union wie ein E-ID für Zwecke der eindeutigen Identifikation im Sinne des E-GovG verwendet wird, ist die Stammzahlenregisterbehörde ermächtigt, von der betroffenen Person zusätzliche Angaben insbesondere in Bezug auf das Bestehen eines E-ID oder eines Wohnsitzes zu verlangen, die eine eindeutige Zuordnung im ERnP oder ZMR ermöglichen. Eintragungen gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, sind nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig. Wird nachträglich festgestellt, dass die Zuordnung zu einem Eintrag im ZMR oder ERnP zu Unrecht erfolgt ist, hat die Stammzahlenregisterbehörde die Zuordnung unverzüglich aufzuheben.

Im RIS seit

24.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2022

Gesetzesnummer

20011933

Dokumentnummer

NOR40245046