Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ergänzungsregisterverordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 241/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Text
Eintragung gemäß § 6 Abs. 5 E-GovGEintragung gemäß Paragraph 6, Absatz 5, E-GovG
§ 5.Paragraph 5,
Sofern ein gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.8.2014 S. 73, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 155 vom 14.6.2016 S. 44 (im Folgenden: eIDAS-VO) anerkanntes elektronisches Identifizierungsmittel eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union wie ein E-ID für Zwecke der eindeutigen Identifikation im Sinne des E-GovG verwendet wird, ist die Stammzahlenregisterbehörde ermächtigt, von der betroffenen Person zusätzliche Angaben insbesondere in Bezug auf das Bestehen eines E-ID oder eines Wohnsitzes zu verlangen, die eine eindeutige Zuordnung im ERnP oder ZMR ermöglichen. Eintragungen gemäß § 1 Z 4 sind nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig. Wird nachträglich festgestellt, dass die Zuordnung zu einem Eintrag im ZMR oder ERnP zu Unrecht erfolgt ist, hat die Stammzahlenregisterbehörde die Zuordnung unverzüglich aufzuheben. Sofern ein gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EU) 910 aus 2014, über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, Amtsblatt Nummer L 257 vom 28.8.2014 Seite 73, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 155 vom 14.6.2016 Seite 44 (im Folgenden: eIDAS-VO) anerkanntes elektronisches Identifizierungsmittel eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union wie ein E-ID für Zwecke der eindeutigen Identifikation im Sinne des E-GovG verwendet wird, ist die Stammzahlenregisterbehörde ermächtigt, von der betroffenen Person zusätzliche Angaben insbesondere in Bezug auf das Bestehen eines E-ID oder eines Wohnsitzes zu verlangen, die eine eindeutige Zuordnung im ERnP oder ZMR ermöglichen. Eintragungen gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, sind nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig. Wird nachträglich festgestellt, dass die Zuordnung zu einem Eintrag im ZMR oder ERnP zu Unrecht erfolgt ist, hat die Stammzahlenregisterbehörde die Zuordnung unverzüglich aufzuheben.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2022
Dokumentnummer
NOR40245046