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§ 8 StZRegBehV 2022

Fassungen
ab 24.06.2022 — BGBl. II Nr. 240/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute24.06.2022 BGBl. II Nr. 240/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

24.06.2022BGBl. II Nr. 240/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StZRegBehV 2022

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Beachte

Für Zwecke des Pilotbetriebes gemäß Paragraph 25, Absatz 2, E-GovG bereits ab Inkrafttreten anwendbar vergleiche Paragraph 13,).

Gemäß Paragraph 13, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2023, ab 5.12.2023 anzuwenden.

Text

3. Abschnitt
Registrierung eines E-ID

Abfrage des ERnP

Paragraph 8,

Für Zwecke der Registrierung eines E-ID gemäß Paragraph 4 a, E-GovG kann die Stammzahlenregisterbehörde den Registrierungsbehörden eine Liste von bestehenden Eintragungen aus dem ERnP, auf die die übermittelten Daten zutreffen, unter Angabe sämtlicher Eintragungsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, ERegV 2022 übermitteln. Dies ist ausschließlich für den Zweck der eindeutigen Zuordnung der betroffenen Person zu einem bestehenden Eintrag durchzuführen und nur zulässig, wenn die vom Verantwortlichen übermittelten Daten auf höchstens drei Personen zutreffen. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn diese für den genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Im RIS seit

24.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2024

Gesetzesnummer

20011934

Dokumentnummer

NOR40245064