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§ 9 StZRegBehV 2022

Fassungen
ab 24.06.2022 — BGBl. II Nr. 240/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute24.06.2022 BGBl. II Nr. 240/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

24.06.2022BGBl. II Nr. 240/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StZRegBehV 2022

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Beachte

Für Zwecke des Pilotbetriebes gemäß Paragraph 25, Absatz 2, E-GovG bereits ab Inkrafttreten anwendbar vergleiche Paragraph 13,).

Gemäß Paragraph 13, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2023, ab 5.12.2023 anzuwenden.

Text

4. Abschnitt
Stellvertretung

Einfügung des Bestehens einer Vertretungsbefugnis in die Personenbindung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Bei Verwendung des E-ID hat die Stammzahlenregisterbehörde auf Ersuchen der Vertreterin oder des Vertreters das Bestehen einer Einzelvertretungsbefugnis für die Vertretung von nicht-natürlichen Personen oder einer Vertretungsbefugnis für die Vertretung von natürlichen Personen in die Personenbindung der Vertreterin und des Vertreters einzufügen.
  2. Absatz 2,Zu diesem Zweck hat die Stammzahlenregisterbehörde die bei ihr gespeicherten Daten (Paragraph 5, Absatz eins, dritter Satz E-GovG) oder nach Maßgabe der technischen und rechtlichen Möglichkeiten Angaben zu Vertretungsverhältnissen in Datenverarbeitungen anderer Verantwortlicher des öffentlichen Bereichs (Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz E-GovG) zu verwenden.
  3. Absatz 3,Liegt ein Antrag auf Speicherung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, dritter Satz E-GovG vor, ist der Bestand eines Vertretungsverhältnisses der Stammzahlenregisterbehörde dadurch nachzuweisen, dass die oder der Vertretene mit dem E-ID die Richtigkeit der Angaben zum Vertretungsverhältnis bestätigt.
  4. Absatz 4,Die gespeicherten Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, dritter Satz E-GovG haben eine eindeutige Bezeichnung (Seriennummer) zu enthalten.
  5. Absatz 5,In den Fällen des Paragraph 5, Absatz 2 und 3 E-GovG hat die Vertreterin oder der Vertreter der Stammzahlenregisterbehörde die Daten der oder des Vertretenen zu übermitteln, die gemäß Paragraph 16, Absatz eins, MeldeG notwendig sind, um eine eindeutige Zuordnung zu einem Eintrag im ZMR oder im ERnP zu erzielen. Die Stammzahlenregisterbehörde hat dazu eine Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.
  6. Absatz 6,Wenn die Speicherung nach Paragraph 5, Absatz eins, dritter Satz E-GovG fehlgeschlagen ist, hat die Stammzahlenregisterbehörde alle im Zuge dieses Vorgangs angefallenen und bei ihr noch vorhandenen Daten unverzüglich zu löschen.
  7. Absatz 7,Die Stammzahlenregisterbehörde hat für Ersuchen gemäß Absatz eins und 3 geeignete Schnittstellen zur Verfügung zu stellen.

Im RIS seit

24.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2024

Gesetzesnummer

20011934

Dokumentnummer

NOR40245065